Eine
Mobilfunk-Anlage, die allenfalls zu einer
geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt, muss nicht beseitigt
werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute bekanntgewordenen Beschluss.
Vielmehr müssten Nachbarn die geringen Beeinträchtigungen hinnehmen.
Das öffentliche Interesse, Versorgungslücken im
Mobilfunknetz zu
schließen, habe Vorrang. (Az.: 1 B 11356/09).
Das Gericht lehnte damit den Baustopp für eine Mobilfunk-Anlage ab.
Ein Wohnungseigentümer hatte sich dagegen gewandt, dass auf einem
Nachbargrundstück eine solche Anlage errichtet wird. Er fürchtete
insbesondere optische Beeinträchtigungen durch die mit einem sechs
Meter hohen Rohr verkleidete Antenne. Das OVG sah jedoch für den
Baustopp keine rechtliche Grundlage. Die Anlage störe nicht mehr als
ein entsprechend hoher Schornstein, hieß es.
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