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Kabel BW: Preisanpassungsklausel in AGB rechtlich unwirksam?27.02.2013
12:40 teltarif.de im Gespräch mit IT-Fachanwalt Hagen Hild und Kabel BWInhaltsverzeichnis:1. Preisanpassungsklausel in den Kabel-BW-AGB möglicherweise unwirksam?2. Kabel BW: Preisanpassungsklauseln sind branchenüblich ![]() Kabel BW im Gespräch Kabel BW erhöht zum 1. April in seinen Tarifen, die Telefonie als Bestandteil umfassen, die Preise zu einigen Gesprächszielen. Deshalb hat sich der Kabelnetzbetreiber nun doch dazu entschlossen, den betroffenen Kunden ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Die Rechte für die Tarif-Kündigung hat Kabel BW in den neuen AGB verankert. Wir haben mit dem Fachanwalt für IT-Recht Hagen Hild der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen sowie mit dem Unternehmen selbst gesprochen. Dabei wurden rechtliche Fragen zur Preisanpassungsklausel in den AGB von Kabel BW diskutiert. Ist die Preisanpassungsklausel in den Kabel-BW-AGB möglicherweise unwirksam und was rät Hagen Hild den betroffenen Kunden? Speziell geht es um die Preisanpassungsklausel der derzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 2 - diese lautet: "2.3 Kabel BW kann die für die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen vereinbarten Preise anpassen, soweit dies zum Ausgleich von Kostensteigerungen erforderlich ist, z. B. wenn die Kosten für die Beschaffung der zur Leistungserbringung notwendigen Vorleistungen Dritter gestiegen sind. Hild sieht Preisanpassungsklausel aus diversen Gründen als unwirksamDer IT-Anwalt Hagen Hild erklärt zunächst die geltende Rechtslage, nach der "grundsätzlich bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von über 4 Monaten eine Preisanpassung erfolgen kann, sofern eine wirksame Preisanpassungsklausel vorliegt." Allerdings sieht Hild die Preisanpassungsklausel als unwirksam an, schon weil sie wirksam formuliert sein müsse, was hier aber nicht der Fall sei. Hild: "Insbesondere ist eine unwirksam formulierte Preisanpassungsklausel, die dem Verwender eine Preiserhöhung über die tatsächlich gestiegenen Kosten zulässt und die es diesem ermöglicht einen Gewinn auszuweiten, sicherlich nicht im Interesse eines Verbrauchers. Dieser hat einen Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen getroffen, wozu insbesondere die Höhe des Preises gehört. In keiner Weise ergibt sich aus der Klausel Ziffer 2.3 eine Obergrenze für eine Erhöhung. Es wird in der Klausel lediglich ausgesagt, dass der Anlass einer Preiserhöhung eine Kostensteigerung sein muss. Jedoch ist weder die entsprechende Höhe einer Kostensteigerung angegeben, noch sonst eine Obergrenze vereinbart. Die Klausel muss daher Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen." Kabel BW wiederum ist der Ansicht, dass die Preisanpassungsklausel in den AGB wirksam sei, "weil eine Preiserhöhung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss gemäß § 309 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist. Solche Preisanpassungsklauseln sind vielmehr ein anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen." Außerdem sei eine "Obergrenze für eine Preisanpassung vorliegend nicht erforderlich. Die Preisanpassungsklausel ermöglicht Kabel BW auch keine einseitige Erhöhung der ursprünglichen Gewinnspanne." Dabei betont Kabel BW, dass den Kunden bereits schon seit längerer Zeit ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werde, sofern eine Preisanpassung vorgenommen werde. Laut IT-Fachanwalt Hild ist eine Preisanpassungsklausel aber unwirksam, "wenn sie keine nachvollziehbare Begrenzung enthält. Ebenfalls muss dem Kunden bei Sinken der Kosten spiegelbildlich ein Recht auf Preisherabsetzung zustehen. Insbesondere ergibt sich meines Erachtens nicht aus dem Wort 'soweit' eine Begrenzung, die eine Erhöhung lediglich in dieser Höhe zulässt. Vielmehr besagt die Formulierung 'soweit' lediglich, dass eine Kostensteigerung auf Seiten von Kabel BW der Anlass dafür ist, dass auch Kabel BW seine Kosten erhöhen kann. Dass die Klausel keine Minderungspflicht bei Kostensenkung enthält, dürfte selbst für Laien offensichtlich sein. Insofern mag es sein, dass Kabel BW auch Kosten gesenkt hat, dies ändert jedoch nichts an der Unwirksamkeit der Klausel." Lesen Sie auf der nächsten Seite, was der IT-Fachanwalt Hagen Hild den betroffenen Kunden rät.
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