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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 25.05.2013 |
Spam: Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Wir haben Ihnen bereits die Grundlagen von Spam und die technischen Aspekte zum
Aufkommen des Werbemülls gezeigt - doch der Kampf gegen Spam hat auch eine rechtliche Komponente.
Nachdem die durch Spam verursachten wirtschaftlichen Schäden auch in das
Bewusstsein der Gesetzgeber gesickert sind, wurden Rufe nach einheitlichen
rechtlichen Regelungen seitens der Politik lauter.
Die Datenschutzrichtlinie der Europäischen UnionEinen ersten Schritt in diese Richtung hat das Europäische Parlament im Jahr 2002 mit der Verabschiedung der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/58/EG) unternommen. Elektronisch versandte Werbung wird gemäß Artikel 13 der Richtlinie nur noch mit vorheriger Einwilligung der Teilnehmer zulässig (Opt-in-Verfahren). Auf dieses Verfahren konnte sich der europäische Gesetzgeber allerdings erst nach langen Diskussionen verständigen.
Recht in der Bundesrepublik DeutschlandIn Deutschland besteht seit dem 1. April 2004 eine explizite gesetzliche Regelung gegen Spam. Aber schon davor existierte eine gängige Rechtsprechung, die bestimmte Kriterien zum Umgang mit Spam entwickelt hat. Unverlangte Werbung per E-Mail ist nach überwiegender Rechtsauffassung deutscher Gerichte illegal, wenn keine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht oder für die elektronische Werbung kein ausdrückliches vorheriges Einverständnis vorliegt. Aus diesem Grund verwenden im Wesentlichen alle seriösen Unternehmen, die Newsletter anbieten, hierfür ein Verfahren, bei dem nicht nur die Adresse eingegeben, sondern die Bestellung des Newsletters zusätzlich vom Empfänger bestätigt werden muss ("double opt-in"). Gleichzeitig enthalten die Newsletter gut sichtbar Hinweise, wie man sie abbestellen kann. Leider jedoch sagen solche Hinweise allein nicht viel aus, da Spammer sie gelegentlich nachahmen. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber des Problems im Rahmen des Telemediengesetzes angenommen: Seit März 2007 gilt dem Gesetz zufolge das Verschleiern des Absenders und der kommerziellen Absicht einer E-Mail als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Ebenfalls im Jahr 2007 hat der Verband der deutschen Internetindustrie eco eine Internet-Beschwerdestelle eingerichtet, wo man unter anderem auch Spam-Mails melden kann, um damit nationale und internationale Bemühungen um eine Strafverfolgung zu unterstützen.
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