
Defekte Elektronik richtig reklamieren
Wenn das
Smartphone-Display
einen Sprung hat oder der Bildschirm des Notebooks schwarz bleibt,
ist der Ärger groß und schnelle Hilfe willkommen. Teuer kann es
allerdings werden, wenn diese in Form eines freien Reparaturdienstes
kommt. Bevor sich die Nutzer hier Rat holen, sollten sie prüfen,
ob für das defekte Gerät nicht unter Umständen die Gewährleistung
eintritt. Denn auch wenn Reparaturen professionell von einer Werkstatt
vorgenommen werden, wird diese aufs Spiel gesetzt.
Gewährleistung vs. Garantie
Häufig werden im Sprachgebrauch die Begriffe Gewährleistung
und Garantie in einen Topf geworfen. Dabei handelt es sich jedoch um
zwei vollkommen unterschiedliche Sachlagen. Die Gewährleistung
ist durch das Gesetz geregelt und beträgt in Deutschland seit 2002
in der Regel zwei Jahre. In den AGB kann jedoch auch eine Herabsetzung
der Regelzeit auf 12 Monate festgesetzt werden, beispielsweise
bei Gebrauchtwaren oder Geräten der zweiten Wahl. Innerhalb der
Gewährleistung wird dem Kunden bei einem Produktmangel eine
kostenlose Beseitigung des Fehlers garantiert, wobei die Beseitigung
sowohl den Austausch des Gerätes als auch die Reparatur des selbigen
umfassen kann. Ebenso hat der Kunde das Recht auf eine Kaufpreisminderung,
einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder unter Umständen Schadenersatz.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht rechtlich
geregelt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung
des Herstellers oder Händlers, die in Form einer Preisgarantie,
Zufriedenheitsgarantie, Reparaturgarantie, Bring-In-Garantie
etc. festgelegt sein kann. Die Bedingungen und die Gültigkeit rund um
die gewährte Garantie unterstehen keinen festen Regeln und können von
den Anbietern selbst festgelegt werden. Eine Garantie kann über und
unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen.
Sollten im Rahmen der Gewährleistung reparierte Produkte weiterhin
nicht funktionieren, hat der Händler bzw. Hersteller für die Beseitigung
des Mangels zwei Versuche. Bleibt der Fehler im Anschluss weiterhin bestehen,
hat der Kunde recht auf einen Umtausch. Wird das Gerät allerdings als
Garantiefall repariert, ist die Zahl der Reparaturversuche durch
die jeweiligen Garantiebedingungen geregelt.
Blick in die Garantiebedingungen lohnt
Bei einem Defekt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf, sollten sich
Nutzer stets an die Verkaufsstelle wenden. In vielen Fällen leiten die
Mitarbeiter der Elektronikmärkte die fehlerhaften Produkte sogar direkt
an den Hersteller weiter. Ein Ersatz oder eine Reparatur des Gerätes ist
bei einem Sachmangel stets kostenfrei. Beim Versandhandel gilt über die
Gewährleistung hinaus zusätzlich auch ein Rückgaberecht von 14 Tagen.
Eine Begründung ist bei der Rückgabe nicht notwendig, jedoch sollte das
Produkt im Originalkarton verpackt werden.
Vor der Einsendung des mangelhaften Gerätes lohnt allerdings oft ein
Blick auf die freiwilligen Garantiezusagen der Hersteller. Der Kunde
ist während der Gewährleistung zwar nicht verpflichtet, sich an diesen
verweisen zu lassen, in einigen Fällen ist er hier jedoch zeitlich und
vom Umfang der Leistungen besser beraten.
Kommt es vor, dass die defekten Produkte außerhalb der Gewährleistung
oder Garantie liegen, ist ein Reparaturauftrag bei einer freien
Werkstatt oftmals unumgänglich. In diesem Fall sollte der Kunde auf eine
Einschätzung der Fehlerquelle, einer Regelung zur eventuellen Beseitigung
weiterer, bis dahin unbekannter Mängel sowie einen Kostenvoranschlag
bestehen. Die Kosten für die Reparatur werden hierbei vorab abgeschätzt
und der Kunde kann entscheiden, ob eine Reparatur oder die Neuanschaffung
des Gerätes günstiger ist. Zudem sollten persönliche Daten - soweit
möglich - auf einer anderen Quelle gespeichert und vom defekten Gerät
gelöscht werden.
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