Amtsgericht: IbC-Tarif mit Tarifhopping ist sittenwidrig
10.06.2012 12:43
Richter kommen zum Schluss, dass ein Tarif langfristiger gelten muss
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 Die Einwahl ins Internet per Modem kann unter bestimmten Umständen zur Kostenfalle werden
Das Amtsgericht Kempten hat in einem erst jetzt ausführlich veröffentlichten Urteil im Mai vergangenen Jahres
eine Klage eines Internet-by-Call-Anbieters abgewiesen. Dieser hatte Kosten eines Kunden eingefordert,
die weitaus höher lagen, als dieser erwartet hatte. Nach Darstellung des Gerichtes hatte der Kunde einen
Internet-by-Call-Zugang genutzt, der zum Zeitpunkt der Einrichtung bei unter 0,2 Cent pro Minute
lag. Kurz darauf habe der Anbieter diesen Minutenpreis jedoch um das "50- bis 60-Fache" erhöht, so das
Gericht. Ein gleicher Tarif sei daraufhin auf einer anderen Einwahlnummer wieder aufgetaucht.
In Anbetracht der werblichen Maßnahmen des Anbieters bezeichnete das Gericht dieses als sittenwidrig
und wies die Klage ab. (Az. 1 C 542/11) Das Urteil hat zwar keine
Auswirkungen auf andere Fälle, ist aus Verbrauchersicht aber dennoch interessant.
Der Fall geht zurück auf die Tarifrecherche eines Nutzers im Januar 2010. Er richtete einen Internet-by-Call-Zugang der
klagenden Firma auf einem Rechner ein, der zu dem Zeitpunkt günstig war. Das Gericht bemängelte
in Bezug auf die drastische Tarifänderung, dass "die Verwendung der Worte 'Tarif' und 'einrichten'" bei "jedem
Verbraucher" den Eindruck erwecke, dass "eine bestimmte Leistung für eine längere Zeit zu einem bestimmten
angegebenen Preis erwerben zu können". "Das Anbieten eines 'Tarifs', der in Wirklichkeit kein Tarif ist, sondern nur das
Einrichten einer Nummer, hiner der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stehen, stellt einen hinter
den Worten 'Tarif' und 'Einrichten' versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises
hem. §§316 und 308 Nr. 4 BGB dar."
Gericht: "System beruht auf Täuschung der Verbraucher"
Das Gericht kam ferner zu dem Schluss, dass die Vertragsgestaltung darauf abziele, den Verbraucher mit
Billigpreisen in eine Preisfalle zu locken. "Würde klar darauf hingewiesen, daß der billige 'Tarif', dessen Nummer
man mühsam einrichten muß, morgen wieder weg sein kann, und dann die selbe Leistung einen zig-fachen Preis kostet, [...] machte sich niemand die Mühe, sein Modem unzuprogrammieren." Und weiter
heißt es in für Gerichte ungewohnt deutlicher Art: "Das System beruht deshalb auf Täuschung der Verbraucher, die nur bei
längerem Nachdenken und einer Synopse verschiedener Indizien erkennen können wie sie über den Tisch gezogen werden sollen".
Zur Preisgestaltung und der deutlichen Erhöhung heißt es, dass entweder der Preis um 0,2 Cent pro Minute kaufmännisch
richtig kalkuliert sei, dann stelle eine Erhöhung um einen Faktor 50 Wucher gemäß § 138 BGB da. Oder aber der Preis sei
nicht richtig kalkuliert, dann sei dieses ein Indiz dafür, dass er nur begrenzt gelten soll. In der Folge verstoße des Geschäft gegen die guten Sitten
und sei als nichtig zu betrachten.
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