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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 13.02.2012 |
ZahlungsmodalitätenDie Abrechnung über die Telekom sowie der Bankeinzug haben sich durchgesetztInhaltsverzeichnis:1. Kontrolle oder Datenschutz?2. Zahlungsverfahren 3. Verhalten bei überhöhten Rechnungen
Genauso vielfältig wie die
Abrechnungsverfahren sind auch die
Zahlungsmodalitäten der Telefongesellschaften. Im folgenden werden
die diversen Möglichkeiten (Bankeinzug, Kreditkarte, Einzelrechnung,
etc.) aufgelistet und ihre Vor- und Nachteile herausgestellt.
Zuvor aber noch ein paar Worte zu dem Einzelverbindungsnachweis.
Nach dem neuen Gesetz sind die Gesellschaften verpflichtet, Ihnen
auf Wunsch und ohne Berechnung einer Gebühr eine Aufstellung aller
Telefonate zuzusenden. Diese Liste zeigt jeweils die gewählte
Nummer, die Uhrzeit, die Verbindungsdauer und die berechneten Kosten.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte allerdings davon unabhängig eine eigene Liste führen. Dieses kann von Hand oder automatisch erstellt werden. Beispielsweise besitzen viele
ISDN-Telefonanlagen die Funktion, alle Gespräche auf einen Drucker
auszugeben. Ein Vergleich zwischen Ihrer Telefonliste und dem
Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft zeigt dann sehr
schnell, ob letztere korrekt gearbeitet hat oder nicht.
nächste Seite: Zahlungsverfahren
Der EinzelverbindungsnachweisEs gibt aber ein wichtiges Argument gegen den Einzelverbindungsnachweis: den Datenschutz. Wenn Sie nicht wollen, dass beispielsweise Ihr Partner die Telefonrechnung öffnet und dadurch von den Gesprächen erfährt, die Sie in der Abwesenheit des Partners durchführen, dann beantragen Sie besser keinen Einzelverbindungsnachweis. Vielleicht reicht es aber auch schon aus, die Variante zu wählen, bei denen im Einzelverbindungsnachweis von jeder gewählten Nummer die letzten drei Ziffern durch ein X ersetzt werden. Dann ist nur die Region des Anrufs, aber nicht das genaue Ziel desselben erkennbar.
Unabhängig, ob ein Einzelnachweis bestellt worden ist oder
nicht, ist die Telefongesellschaft verpflichtet, die Daten über
Ihre Gespräche (Wann? Wohin? Wie lange?) für mindestens 80 Tage
zu speichern. Innerhalb dieser Zeit können Sie auch nachträglich
einen Einzelnachweis anfordern, wenn Sie Unstimmigkeiten vermuten.
Stellt sich dann heraus, dass es tatsächlich einen Fehler in der
Abrechnung gab, war dieser nachträgliche Verbindungsnachweis
kostenlos, andernfalls darf die Telefonfirma aber eine
Bearbeitungsgebühr berechnen. Sie können beim Einrichten eines
Anschlusses der Speicherung dieser Daten ausdrücklich widersprechen.
Nur stehen Sie dann mit Sicherheit im Regen, wenn eine überhöhte
Abrechnung kommt. Der Anbieter wird Ihre selbst erstellte Liste
nicht akzeptieren und hat selbst keine Daten zu Ihren Gesprächen
gespeichert. Es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine
falsche Rechnung korrigieren zu lassen.
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