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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 28.05.2012 |
Urheberrecht: Der "Zweite Korb"Wir zeigen, was es mit dem "Zweiten Korb" auf sich hat
Die auf der vorherigen Seite besprochene Novelle des Urheberrechts nach den
Vorgaben der EU-Richtlinie zum "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft"
wird auch das der "Erste Korb" bezeichnet. In diesem ersten Korb waren fristgebundenen
Vorgaben enthalten, beispielsweise der technische Kopierschutz, der vor Hackern
und Knackern geschützt werden sollte. Alles, was nicht zwingend vorgeschrieben
war, wurde aus Zeitgründungen in einen
Zweiten Korb gepackt, für den es nun einen neuen Gesetzentwurf gibt.
Die gute Nachricht zuerst: Die Privatkopie bleibt auch nach den geplanten Änderungen für den "Zweiten Korb" erlaubt. Ein Verbot wäre nach Ansicht der Gesetzesgeber schon deshalb sinnlos, weil man Privatmenschen gar nicht so weit kontrollieren könne, um ein solches Verbot zu überwachen. Nur in einem Punkt wird das bereits geltende Recht in diesem Bereich neu gefasst. Offensichtlich rechtswidrigBisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen. Wenn sich aber jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Doch was ist offensichtlich? Das Bundesministerium der Justiz nennt folgendes Beispiel: Das Angebot eines Kinofilms im Internet sei offensichtlich illegal, weil kein privater Internetuser über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet verfüge. Daher ist Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen offensichtlich rechtswidrig. Die schlechte Nachricht: Die so genannte Bagatell-Klausel entfällt im aktuellen Gesetzentwurf. Zuvor hieß es noch, dass "Grenzüberschreitungen nicht kriminalisiert werden sollten, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen". Durch die Streichung dieses Passus können nun auch Internetnutzer ins Visier der Strafverfolger geraten, die sich gelegentlich einen Song zum privaten Gebrauch aus einer Internet-Tauschbörse herunterziehen. Umstrittener AuskunftsanspruchBedenklich am neuen Entwurf zum zweiten Korb ist auch, dass er vorsieht, den Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern ein Auskunftsrecht zur Identifizierung Datentauschender Kunden zu gewähren. Das bedeutet, dass nicht mehr die Staatsanwaltschaft bei den Anbietern den Namen eines vermeintlichen Sünders erfragt, sondern Konzerne wie Time Warner, Sony-BMG doer Universal. Die Diskussion um diesen Auskunftsanspruch wurde vom Musikverband IFPI angestoßen, der einen solchen gegenüber den Internetserviceprovidern "über die Identität von Rechtsbrechern" eingefordert hatte. Zwar widersprach der Bundesverband der Verbraucherzentralen, doch leider folgte das Justizministerium den Argumenten der Industrie. Im "Zweiten Korb" sind auch noch Neuregelungen zur Pauschalvergütung, zu bisher unbekannten Nutzungsarten und Sonderrechte für die Filmwirtschaft und Bibliotheken erfasst, die hier zu weit führen. Interessierte können sich aber auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) informieren. Anzeige:
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