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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 28.05.2012 |
Urheberrecht: Der "Erste Korb"Wir zeigen, was es mit dem "Ersten Korb" auf sich hat
Wo Licht ist, ist auch Schatten. Die aktuelle Diskussion um die Auswirkungen des
neuen Urheberrechts - beispielsweise für die Nutzung von Tauschbörsen
im Internet - zeigt das wieder einmal sehr deutlich. Das Urheberrecht soll einen
Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der
Nutzung und Verwendung des Werkes schützen. Das ist an sich eine gute Sache, denn
es soll in erster Linie verhindern, dass sich Trittbrettfahrer mit fremden Federn
schmücken, anders ausgedrückt: dass pfiffige Raubkopierer den Verdienst abgreifen,
der eigentlich dem Urheber zusteht.
Das Urheberrecht ist in Deutschland vor allem durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Urheberrechtsgesetz, UrhG) geregelt. Im Juli 2003 wurde eine Novelle des "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (UrhG) verabschiedet. Darin werden der Urheberrechtsschutz auf Verwertungen im Internet ausdehnt und gleichzeitig bestimmte Urheberrechte gestärkt. Alle im Bundestag vertretenen Fraktionen stimmten dem Gesetzesentwurf zu. Diese Novelle trat im September 2003 in Kraft und brachte gravierende Änderungen für den Privatnutzer mit sich, zum Beispiel das grundsätzliche Verbot des Umgehens eines Kopierschutzmechanismus. Mittlerweile wurde allerdings ein weiterer Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen, der den auf der nächsten Seite vorgestellten "zweiten Korb" betrifft. Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb") hat im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen hat, kam in den "Zweiten Korb". Im Kern geht es um folgende Neuregelungen: Das Recht auf die Sicherungskopie bleibtDas altbekannte Recht auf eine Sicherungskopie und auch auf eine Kopie für den privaten Gebrauch blieben aber auch nach der Novelle prinzipiell bestehen. Als Besitzer vom Original darf man also weiterhin für den Eigengebrauch oder nahe Freunde und Bekannte Kopien ziehen. Die entstehende Situation ist allerdings paradox: Als Anwender darf man eine Kopie zwar besitzen, diese aber nicht anfertigen, sofern es sich um kopiergeschützte CDs oder DVDs handelt ~V und bei fast allen neu veröffentlichten Datenträger dürfte es sich mittlerweile um kopiergeschütze Originale handeln. Trotzdem gilt: Das Knacken eines Kopierschutzes ist immer verboten. Zu beachten ist auch, dass viele, teilweise weit verbreitete Kopierprogramme mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes illegal geworden sind. Nämlich solche, die Mechanismen wie CSS (bei DVDs) oder Key2Audio (bei Audio-CDs) aushebeln konnten, dürfen in Deutschland weder verkauft noch beworben werden. Wer bereits eine solche Software hatte, darf sie weiterhin besitzen, was aber wenig bringt, weil man sie nicht einsetzen darf. Beim Einsatz entsprechender Software muss man zwar nicht gleich mit einem Strafverfahren seitens der Justiz rechnen. Unter Umständen wird aber die Musikindustrie aktiv, die zivilrechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzforderungen stellen kann. Mittlerweile wurden erste Tauschbörsennutzer verurteilt, die illegale Inhalte angeboten hatten. Auch wird Nutzern Strafverfolgung angedroht, die lediglich illegale Dateien heruntergeladen, aber nicht angeboten haben. Alte Kopien sind nicht betroffenBereits existierende Kopien muss man aber deswegen nicht alle einstampfen: Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Es dürfen weiterhin Kopien von ungeschützten älteren Datenträgern erstellt werden - aber nur für die private Nutzung, versteht sich. Und auch der Besitz vor Inkrafttreten des Gesetzes erstellter Privatkopien weiterhin legal. Weitere Ratgeber zum Urheberrecht
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