Die folgenden Anmerkungen gelten allgemein, egal, ob man einen Festnetz-,
Internet- oder Mobilfunkvertrag geschlossen hat. Zwar schreiben wir an
einigen Stellen mobilfunk-spezifisch, die zugrunde liegenden Gesetze
gelten aber universell für alle Tk-Dienste.
Den Begriff Sonderkündigung gibt es nicht mehr

Im Zusammenhang mit Preiserhöhungen wird reflexartig der Begriff der
"Sonderkündigung" ins Spiel gebracht. Der Begriff der "Sonderkündigung"
stammt aus einer früheren Fassung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung.
Der frühere § 28 Abs. 3 TKV begründete für den Kunden ein
Sonderkündigungsrecht, wenn eine Preiserhöhung über eine so genannte
Amtsblattveröffentlichung erfolgte. Da dies die Regel war, bestand in der
Tat häufig ein Sonderkündigungsrecht. Diese Bestimmung wurde jedoch mit
dem post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetz aufgehoben,
da die Privilegierung bei der Einbeziehung von AGB zugunsten der Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen weggefallen war. Wie verbreitet der
Begriff der Sonderkündigung noch ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass
noch heute der Mobilfunkanbieter E-Plus in bestimmten
Konstellationen explizit ein Sonderkündigungsrecht
ausschließen möchte, welches es so nicht gibt.
Das heißt jedoch nicht, dass Preiserhöhungen hingenommen werden müssen.
Als Kunde hat man mit dem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag geschlossen,
der nicht einseitig einfach wieder geändert oder aufgehoben werden kann. Dies
gilt immer für beide Vertragsparteien.
Frage: Mein Netzbetreiber, Internetprovider oder Festnetz-Anbieter
will eine seiner Leistungen verteuern, kann ich kündigen?
Antwort: Nein, nur das Bestreben des TK-Unternehmens räumt keine
Kündigungsmöglichkeit ein. Auch begründet die Preiserhöhung kein ausdrückliches
so genanntes Sonderkündigungsrecht (mehr).
Frage: Muss ich die neuen Bedingungen akzeptieren?
Antwort: Nein, der Kunde kann darauf bestehen, dass die alten Bedingungen
eingehalten werden. Dies wird jedoch in der Regel zur Kündigung durch den Betreiber
führen.
Teilt der Betreiber mit, dass die Preise angehoben werden sollen, muss das
nicht hingenommen werden. Im Gegenteil, der Kunde muss der einseitigen
Verschlechterung zustimmen. Nimmt der Kunde trotz Kenntnis der höheren Preise
die Dienste jedoch weiter in Anspruch, kann das Unternehmen möglicherweise von
einem so genannten konkludenten Einverständnis ausgehen. Um dieses Missverständnis
von vornherein auszuschließen, sollte der Kunde seinem Vertragspartner mitteilen,
dass man auf eine weitere vertragsgemäße Erfüllung der Pflichten besteht und mit
einer Änderung nicht einverstanden ist. Einige Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) stellen auch die Fiktion auf, dass, wenn nach Bekanntgabe einer Preiserhöhung
innerhalb einer bestimmten Frist (meistens 1 Monat) nicht widersprochen wird, der
Kunde einverstanden wäre. Auch aus diesem Grunde sollte deutlich und nachweisbar
widersprochen werden.
Da Telekommunikationsdienstleistungen jedoch Massengeschäfte sind, muss man
davon ausgehen, dass der Netzbetreiber nicht an einer Vielzahl unterschiedlicher
Vertragsbeziehungen mit seinen Kunden interessiert ist. So ist es in diesen
Konstellationen üblich, dass der Betreiber den bestehenden Vertrag kündigt. Hierbei
ist aber auch der Betreiber an die vorher vereinbarten Kündigungsfristen gebunden.
Es ist ihm nicht möglich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies
ist insbesondere dann wichtig, wenn man lukrative Bedingungen hat und diese nicht
aufgeben möchte.
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Handy behalten bei Kündigung?
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