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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 25.05.2013 |
Handyverträge & Co: Keine Hast zwischen Tür und AngelAuf Haustürgeschäfte verzichten, Widerrufsrecht beachten
Geschichten von aufgeschwatzten Verträgen gibt es immer wieder: Mancher Vertreter bewegt Neukunden zum Abschluss
eines Kontraktes für einen Highspeed-Internetzugang, obwohl im Haushalt gar kein Computer vorhanden ist. Andere
wiederum werden Neukunde bei einem Mobilfunkanbieter, obwohl sie schon
einen Handy-Vertrag ihr eigenen nennen. Dabei entpuppt sich der vermeintlich günstige
Zweit-Vertrag dann auch noch als besonders kostspielig.
Wenn der Vertreter klingeltEs kann schon einmal vorkommen, dass Vertriebsmitarbeiter für Handy- oder DSL-Verträge straßenzug- oder wohnviertelweise Leute aufsuchen. Sie müssen eben ihre Produkte verkaufen - besonders in Zeiten des großen Konkurrenzdrucks zwischen den Anbietern und sinkender Preise für Mobilfunk- und Internetdienste. Wenn der Vertreter an der Haustür steht, fühlt sich der Aufgesuchte oft unter Druck gesetzt. Manch ein Außendienstmitarbeiter argumentiert auch geschickt mit attraktiven Schnäppchen und Vergünstigungen, die angeblich nur in einem begrenzten Aktionszeitraum angeboten werden. In der Praxis besteht jedoch kein Grund zur Eile. Bei den Haustürgeschäften werden in der Regel keine außergewöhnlich günstigen oder anderweitig attraktiven Produkte aus den Bereichen Mobilfunk und Internetanschluss unterbreitet - alle Offerten lassen sich in der Regel auch regulär im stationären Handel oder im Onlineshop des Anbieters kaufen beziehungsweise bestellen. Die Gefahr, ein Schnäppchen zu verpassen, ist somit gering. In der Ruhe liegt die Kraft
Was gilt bei Haustürgeschäften?Hild gibt zudem zunächst den naheliegenden Tipp, voreilige Entscheidungen und Unterschriften unter Verträgen zu vermeiden, die Sie unzureichend studiert haben. Bestehen Sie darauf, bei Ansprache zum Beispiel in der Fußgängerzone den Vertrag zur Prüfung mit nach Hause nehmen zu können. Bei jeglicher Art von Kontrakt lohnt dabei bekanntermaßen ein ausgiebiger Blick ins Kleingedruckte. Wurden Sie an der Haustür oder im öffentlichen Raum überrumpelt, steht Ihnen ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen zu. Fehlt eine Belehrung über das Widerrufsrecht im Vertragsformular oder ist diese unvollständig oder falsch, kann der Kontrakt sogar jederzeit widerrufen werden. Eine Begründung für Ihren Rücktritt müssen Sie nicht liefern, der Widerruf muss jedoch in Textform (E-Mail, Telefax oder per Brief) erfolgen.
Doch das Widerrufsrecht gilt nicht immer: Wer einen Kaufgegenstand mit einem Preis von unter 40 Euro direkt bezahlt und mitgenommen hat, hat kein Widerrufsrecht. Zudem gilt der Ausschluss, wenn Sie den Vertreter ausdrücklich zu sich nach Hause bestellt haben. Telefonisch abgeschlossene VerträgeÜberaus lästig können Werbeanrufe per Telefon sein. Geschulte Callcenter-Agents locken mit einem angeblichen Gewinn oder überreden zur Teilnahme an einer Meinungsumfrage. Dies ist jedoch natürlich nur ein Vorwand, um neue Telefontarife und andere Verträge an den potenziellen Neukunden zu bringen. Rechtlich ist dabei Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig und verboten. Bei fast allen Verbraucherverträgen, die Sie telefonisch, online oder per E-Mail abgeschlossen haben, besteht ein Vertrags-Widerrufsrecht innerhalb von mindestens 14 Tagen (bei Online-Geschäften zum Teil auch einem Monat) nach Übersendung einer vollständigen und korrekten Widerrufsbelehrung in Textform (E-Mail, Telefax oder schriftlich). Eine Neuregelung des "Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" ist übrigens vor geraumer Zeit in Kraft getreten, die die Verbraucherinteressen stärkt und das UWG ergänzt. Demnach dürfen zum Beispiel Anrufer bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Checkliste: Das sollten Sie vor Vertragsabschluss beachten
AllgemeinUnsere Ratgebertexte und rechtlichen Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung - diese können und dürfen wir nicht erteilen. Erste Anlaufstelle bei Problemen mit einem Haustür- oder Telefongeschäft ist die Verbraucherzentrale, außerdem kann die Wettbewerbszentrale gegen unseriöse Geschäftemacher vorgehen - und im Zweifel hilft in jedem Fall ein passender Anwalt weiter. Anzeige:
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