Am Steuer ist das
Handy bekanntlich
tabu. Wer beim Auto- oder Motorradfahren dennoch telefoniert,
riskiert 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Fahrradfahrer
zahlen 20 Euro. Grundsätzlich ist das jedem klar. Dennoch sind
Mobiltelefone beim Fahren ein Dauerbrenner vor Gericht.
"Fast jeden Monat findet sich eine neue Entscheidung zum
Handyverbot", sagt Volker Lempp vom Auto Club Europa (
ACE) in
Stuttgart. Das ist kein Wunder, denn laut einer Umfrage sehen die
Deutschen das Telefonieren am Steuer locker: Eine Studie der Dekra in
Stuttgart ergab, dass 22 Prozent der Fahrer ohne
Freisprecheinrichtung telefonieren. Dabei ist nicht nur das
Telefonieren verboten, sondern schlicht jede Handynutzung ohne
Freisprechanlage.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der
Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig sei wie das Lesen einer SMS
oder einer Telefonnummer im Display (Az.: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02;
2 Ss OWi 402/06). Entsprechend urteilte das OLG Jena
bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät (Az.: 1 Ss OWi 82/06).
"Sowie Sie das Handy anfassen, ist es vorbei", sagt Jörg
Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im
Deutschen Anwaltverein in Berlin.
Im Gesetz heißt es in der Hand halten. Doch das bloße Umlagern
des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei,
entschied das OLG Köln (Az.: 83 Ss OWi 19/05). Und wenn das Handy
beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder
aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren (Az.: 3 Ss OWi 452/07).
"Sämtliche Bedienfunktionen sind aber vom Verbot umfasst", so Lempp.
Das gilt laut OLG Köln selbst für das integrierte Navi (Az.: 81 Ss-OWi 49/08).
"Anders nur, wenn das Handy in einer Halterung steckt
und nicht berührt zu werden braucht", erläutert Maximilian Maurer vom
ADAC in München.
Irrelevant ist, ob es sich um ein klassisches Handy, einen
Palm-Organizer oder ein Autotelefon handelt. "Wenn das Gerät die
Funktion hat, das man telefonieren kann, ist der Wortlaut des
Gesetzes erfüllt", erläutert Lempp. Die wohl einzige Ausnahme bildet
das Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Da dieses eben kein
"Mobiltelefon" ist, umfasst das Handyverbot es laut OLG Köln nicht
(Az.: 82 Ss OWi 93/09).
Im Zweifelsfall gilt das Wort der Polizei
Laut OLG Bamberg darf auch der Fahrlehrer nicht telefonieren. Auch
wenn er auf dem Beifahrersitz sitzt, sei er doch der Fahrzeugführer
(Az.: 2 Ss Owi 127/2009). Ansonsten gilt laut Elsner: Sobald der
Motor läuft, "Finger weg vom Handy". Denn auch, wenn das Auto steht,
etwa an einer roten Ampel, riskiert man ein Bußgeld. Wer zum
Telefonieren auf dem Seitenstreifen hält, verdient nach Ansicht des
OLG Düsseldorf sogar ein höheres Bußgeld als bloß 40 Euro (Az.: IV-2 Ss OWi 84/04) - im Urteil heißt es zur Begründung: "Der
Seitenstreifen ist nur für den Fall einer Panne gedacht."
Im grünen Bereich ist dagegen, wer an einer roten Ampel flugs den
Motor ausstellt, telefoniert und das Gespräch beendet, bevor er den
Wagen wieder startet (Az.: 2 Ss OWi 190/07). So entschied das OLG
Hamm. Straffrei bleibt laut dem OLG Hamm theoretisch auch, wer das
Handy nur nutzt, um mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen.
Allerdings glaubte das Gericht diese Ausrede nicht, der Ertappte
musste zahlen (Az.: 2 Ss OWi 606/07). Genauso erging es einem Mann,
der vor dem OLG Karlsruhe angab, er habe sich bloß mit seinem
Akkurasierer die Barthaare gestutzt (Az.: 2 Ss OWi 528/06).
Im Zweifelsfall glaube der Richter immer der Polizei, sagt Elsner.
"Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt nicht." Ganz ausweglos
ist er aber nicht. So hob das OLG Karlsruhe die Geldbuße gegen eine
Frau auf, da die Angaben des Polizisten "zu vage" gewesen seien (Az.:
1 Ss 135/08). Einen Einspruch sollte laut Lempp aber nur riskieren,
"wer eine Rechtsschutzversicherung hat".
"Bei wiederholten Verstößen kann es sogar passieren, dass die
Fahrtauglichkeit infrage gestellt wird und man zum Idiotentest muss",
warnt der ACE-Experte. So urteilte auch das OLG Jena (Az.: 1 Ss 54/06). Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teurer werden. "Die
Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden",
erklärt Elsner. Laut Maurer könnten dann Schäden nicht erstattet
werden. Das Landgericht (LG) Kiel entschied auf 20 Prozent
Mitverschulden bei einem unverschuldeten Unfall (Az.: 7 S 100/04).
Doch auch, wer eine Freisprecheinrichtung benutzt, ist
versicherungsrechtlich nicht auf der sicheren Seite. In einem Fall
hatte ein Pkw-Fahrer bei Tempo 120 einen Anruf abweisen wollen, kam
aus der Spur und fuhr auf einen Wohnwagen auf. Seine
Vollkaskoversicherung verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit die
Zahlung. Zu recht, entschied das LG Frankfurt (Az.: 2/23 O 506/600).
Untersuchungen haben laut Maurer gezeigt, dass die
Fehlerhäufigkeit während des Telefonierens bis zu 15 Mal höher ist.
"Besonders riskant ist es, während der Fahrt auf das Telefon zu
schauen, zum Beispiel, um eine Nummer aufzurufen", warnt der
DEKRA-Unfallanalytiker Jörg Ahlgrimm. Ohne Freisprecheinrichtung sei
es sicherer, Gespräche nicht anzunehmen. Der ADAC rät, auch mit
Freisprecheinrichtung auf das Telefonieren im Auto zu verzichten.
"Kein Gespräch ist so wichtig, dass es nicht bis zur nächsten
Parklücke warten kann."
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