Handy-, Festnetz- & Internet-Nutzer erhalten neue Rechte
25.05.2011 10:13
Schneller umstandsloser Provider-Wechsel und besserer Datenschutz
EU-Bürgern stehen theoretisch von heute an neue Rechte rund um Handy,
Festnetz und Internet zu. Dann läuft eine
Frist ab, bis zu der EU-Länder die 2009 beschlossenen EU-Telekommunikationsvorschriften in nationales
Recht umsetzen und die Daten von Verbrauchern besser schützen müssen. Pünktlich zu diesem
Termin erinnert die EU-Kommission an die neuen Rechte. Zum Beispiel müssen Mobilfunkanbieter
innerhalb eines Werktages gewechselt werden können - ohne, dass die Telefonnummer geändert
werden muss. Auch der Datenschutz muss besser werden: Über den Zugriff auf persönliche Daten
am Computer, etwa über Cookies, müssen Verbraucher genauer informiert werden. Die EU-Kommission
hat nach eigenen Angaben eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um eine zügige
Umsetzung dieser EU-Vorschriften zu erreichen, und will Vertragsverletzungsverfahren gegen
solche Mitgliedstaaten einleiten, die diese nicht fristgerecht umgesetzt haben. Die Stärkung
des Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste ist eines der wichtigsten Ziele der Digitalen
Agenda für Europa.
EU-Kommissarin Neelie Kroes
"Bürger und Unternehmen sollten die Möglichkeiten, die ihnen diese neuen Vorschriften und der
verstärkte Wettbewerb bei den Telekommunikationsdiensten bieten, voll ausschöpfen. Ich werde
mein Möglichstes tun, um sie darin zu unterstützen", sagt Neelie Kroes, die für die Digitale
Agenda zuständige Vizepräsidentin der EU-Kommission, in einer Mitteilung. "Werden diese Rechte in der Praxis nicht gewährt, werde ich
alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um gegenüber den Mitgliedstaaten und den
Telekommunikationsbetreibern dem abzuhelfen."
Die neuen Vorschriften für mehr Verbraucherschutz und Wahlregeln im Detail
Festnetz- oder Mobilfunkbetreiber können innerhalb eines Werktags ohne Änderung der
Telefonnummer gewechselt werden.
Die Vertragslaufzeit für Erstverträge beträgt höchstens 24 Monate, und Betreiber sind
verpflichtet, Verträge über zwölf Monate anzubieten, was Kunden den Betreiberwechsel
erleichtert, falls sie ein besseres Angebot finden.
Der Kunde erhält klarere Informationen zu den abonnierten Dienstleistungen. Kundenverträge
müssen Angaben zum Mindestniveau der Dienstleistungsqualität enthalten. Insbesondere müssen
Internetkunden Informationen über die Datenverkehrssteuerung und deren Folgen für die
Dienstequalität sowie über etwaige sonstige Einschränkungen erhalten (beispielsweise über
Höchst-Bandbreiten, die verfügbare Verbindungsgeschwindigkeit oder die Blockierung bzw.
Drosselung des Zugangs zu bestimmten Diensten wie VoIP). Ferner müssen
Verträge Angaben zu den Kompensations- und Erstattungsleistungen erhalten, sollten diese
Mindeststandards nicht eingehalten werden.
Der Datenschutz und der Schutz gegen Spam werden verbessert und
es besteht eine Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen.
Für die Speicherung oder den Zugriff auf Daten in den Geräten der Nutzer (wie beispielsweise
Cookies, die nicht im Zusammenhang mit dem aktuell angewählten Dienst stehen, gelten bessere
Informations- und Zustimmungspflichten.
Die nationalen Regulierungsbehörden werden eine größere Unabhängigkeit und als letztes
Mittel die Befugnis haben, Telekommunikationsbetreiber mit beträchtlicher Marktmarkt zu
verpflichten, ihren Kommunikationsnetzbetrieb vom Dienstleistungsbetrieb zu trennen, damit
ein diskriminierungsfreier Zugang anderer Betreiber gewährleistet ist (ohne die Pflicht zur
eigentumsrechtlichen Trennung oder zur Gründung eines eigenen Unternehmens).
Auch wurden der Kommission zusätzliche Aufsichtsbefugnisse erteilt, so dass sie in
Abstimmung mit dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
(GEREK) entsprechend dem sogenannten Verfahren nach Artikel 7 wettbewerbsrechtliche
Abhilfemaßnahmen für die Telekommunikationsmärkte auferlegen kann. In der Praxis könnte die
Kommission, sofern sie der Auffassung ist, dass der von einer nationalen Regulierungsstelle
vorgelegte Entwurf einer wettbewerbsrechtlichen Abhilfemaßnahme eine Beschränkung der
Telekommunikationsdienste auf dem Binnenmarkt darstellt, eine eingehende Prüfung vornehmen
und im Einvernehmen mit dem GEREK eine Empfehlung an die nationale Regulierungsbehörde
aussprechen, die geplante Abhilfemaßnahme zu ändern oder zurückzuziehen. Die nationalen
Regulierungsbehörden sind verpflichtet, solchen Empfehlungen soweit wie möglich
nachzukommen.
Weitere neue Elemente des Pakets betreffen den besseren Zugang zu Notrufdiensten,
einschließlich der einheitlichen europäischen
Notrufnummer 112. In Deutschland arbeiten Politiker
zurzeit an einer Novellierung des Telekommunikationsgesetzes.
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