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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
BGH verhandelt über Googles Bildersuche10.12.2009
16:23 Darstellung von Miniaturansichten führt zu Unterlassungs-Klage
Der Bundesgerichtshof (BGH) will darüber
entscheiden, ob Google urheberrechtlich geschützte Bilder in seiner
Internetsuchmaschine zeigen darf. Heute hat das Gericht in
Karlsruhe über die Klage einer Künstlerin gegen das Unternehmen
verhandelt. Die Malerin und Grafikerin aus Weimar wehrt sich dagegen,
dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes
Miniaturansichten ihrer Bilder ("Thumbnails") gezeigt werden. Unter
Berufung auf ihr Urheberrecht fordert sie Google zur Unterlassung
auf. Der BGH wird sein Urteil möglicherweise erst in einigen Wochen
verkünden. Denkbar ist dem Gericht zufolge, dass das Verfahren dem
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt werden muss.
"Es steht die rechtliche Zulässigkeit eines Instruments auf dem Spiel, von dem wir alle täglich Gebrauch machen", sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung. Peter Baukelmann, Anwalt der Künstlerin, kritisierte das Unternehmen: "Google hat ein Geschäftsmodell, das millionenfach zu Urheberrechts-Verletzungen führt." Google-Anwalt Axel Rinkler nannte die Suchmaschine eine für das Internet notwendige Infrastruktur und pochte auf die Zulässigkeit der Bilder-Trefferlisten. Bornkamm deutete an, die Darstellung der "Thumbnails" in der Trefferliste könnte möglicherweise von einer stillschweigenden Einwilligung Betroffenen gedeckt sein. Jeder, der eine Website einrichte, wolle gefunden werden und tue häufig einiges dafür, um die Blicke auf sich zu ziehen. Deshalb könnte möglicherweise bereits die bloße Einrichtung einer Internetseite ein Einverständnis enthalten, dass die Bilder auch in der Trefferliste gezeigt werden dürften. Nach Bornkamms Worten könnte die bei Google übliche Praxis zudem von der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) gedeckt sein. Danach muss der Anbieter seinen Internetdienst nicht aktiv auf rechtswidrige Inhalte überprüfen. Wäre die Richtlinie anwendbar, dann müsste Google allerdings wohl in Aktion treten, sobald es Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen gebe, sagte Bornkamm. Weil es hier um die Auslegung von EU-Recht gehe, müsse aber möglicherweise zunächst der EuGH angerufen werden.
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dpa / Rita Deutschbein
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