Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist Klage eines Rechtsanwaltes zurück
Auch für einen ausschließlich beruflich
genutzten PC mit Internetzugang müssen nach einer Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Rundfunkgebühren bezahlt
werden. Die Richter ließen laut Mitteilung allerdings Revision beim
Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig zu. Mit seinem heutigen Urteil
(Az.: 7 B 08.2922) bestätigte der VGH eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach.
Ein Rechtsanwalt hatte die Bezahlung der Gebühren verweigert und
gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten erklärt, in seiner Kanzlei werde ein
internetfähiger Computer nur für berufliche Zwecke und nicht zum
Rundfunkempfang genutzt. Gegen den Gebührenbescheid der GEZ erhobene
Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben
erfolglos.
Bisher haben die Gerichte unterschiedlich über die Gebührenpflicht
von Internet-PCs geurteilt. Während etwa das Verwaltungsgericht
Braunschweig ebenso wie Ansbach und das Oberverwaltungsgericht
Koblenz die Gebührenpflicht bejaht, haben die Verwaltungsgerichte
in Wiesbaden und Münster das Gegenteil
entschieden.
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