GEMA: Gericht lehnt einstweilige Verfügung gegen YouTube ab
27.08.2010 15:54
Eigentliche Streitfrage wird aber im Hauptverfahren noch verhandelt
Der Musikrechte-Verwerter GEMA ist mit einem
Eil-Antrag gegen YouTube gescheitert. Das Hamburger Landgericht lehnte heute den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Videoplattform ab. Die GEMA wollte Google in dem Verfahren untersagen
lassen, 75 Musikstücke auf YouTube der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
Die Zivilkammer sah die Eilbedürftigkeit des Antrages des
Musikrechte-Verwerters GEMA als nicht gegeben an. Das Gericht
bezweifelte, dass die GEMA erst kurz vor der Antragstellung erfahren
habe, dass die Videos der von ihnen vertretenen Künstler in dem
Videodienst abrufbar sind. Mit dem Urteil wurde aber nicht
entschieden, ob der GEMA generell ein urheberrechtlicher
Unterlassungsanspruch zusteht.
Nur Zeitaufschub für YouTube
Keine einstweilige Verfügung für die GEMA
Das Gericht habe zu erkennen gegeben, dass ein
Unterlassungsanspruch in Betracht komme, sagte der Pressesprecher des
hanseatischen Oberlandesgerichts, Conrad Müller-Horn. Es liege nahe,
dass YouTube bislang nicht genug unternommen habe, um die
Urheberrechte zu schützen. Das Gericht habe lediglich den
Unterlassungsanspruch im Eilverfahren abgelehnt. Dieser Anspruch muss
in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, sollte keine
außergerichtliche Einigung zwischen der GEMA und dem Internetdienst
Google, zu dem das Videoportal YouTube gehört, zustande kommen.
Die GEMA forderte Google auf, die "illegal genutzten"
Musiktitel beim Videoportal YouTube zu löschen beziehungsweise den
Abruf aus Deutschland zu sperren. Seit mehr als einem Jahr streiten
der Musikrechte-Verwerter und der Internetkonzern um einen
Verwertungsvertrag. Die GEMA fordert eine "angemessene Vergütung" für
Videos der von ihr vertretenen Künstler.
Wirtschaftlicher Ruin?
Google argumentiert, die Forderungen der GEMA seien unrealistisch
hoch und würden YouTube wirtschaftlich ruinieren. Andere
Verwertungsgesellschaften in Europa forderten nur einen Bruchteil der
Vergütungsansprüche der GEMA. Ein vorläufiger Vertrag war Ende März 2009 ausgelaufen.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats beim Oberlandesgericht in Hamburg Berufung eingelegt werden.
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