Benutzer noplease schrieb:
> Es geht lediglich um die Erstattungsgrenze für Anwaltskosten
> bei Abmahnungen und nicht(!) um die Gesamtforderung, eine
> Nutzungsentschädigung oder einen Schadensersatz (oder den
> geldwerten Ausgleich eines Wettbewerbsvorteils bei gewerblicher
> Tätigkeit des Abgemahnten). Letztere sind nämlich durch die
> 2008 erfolgte Neuregelung nach wie vor nicht begrenzt.
So ein Mist! ;-)
Dann lohnt sich das Abmahngeschäft ja weiterhin.
> So kann ein Anspruch durchaus erkennbar über den rein
> materiellen Aufwendungen für ein Werk liegen und der Schaden
> muss sich auch gar nicht am entgangenen materiellen Gewinn
> orientieren. Es ist noch nicht einmal wichtig, ob der
> unberechtigte Nutzer selbst damit Gewinn gemacht hat oder der
> Rechteinhaber ansonsten damit Gewinne erzielt.
> Nachweisen muss man lediglich die Tat an sich.
> Einen wirtschaftlichen Schaden muss man für
> Schutzrechtsverletzungen grundsätzlich noch nicht einmal haben
> und daher auch nicht nachweisen - weil es dabei um eine andere
> Schadensart bzw. andere Werte geht.
Ja, aber dann frage ich mich, was dann eigentlich der Maßstab ist, nachdem der Delinquent (für die Schutzrechtsverletzung) löhnen muss (abgesehen von den Anwaltskosten).
Dann kann der Richter das offensichtlich auswürfeln?
Jaja, auf See und vor den Schranken des Gericht ist man in Gottes Hand.