Benutzer MartyK schrieb:
> § 53 Abs. 1 2. HS UrhG verbietet die Privatkopie,
> wenn eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird.
Falsch.
> Dies ist beim Download von Internettauschbörsen eindeutig der
> Fall, da es keine mit dem Herunterladenden verbundene Person
> ist, die das Musikstück anbietet.
Ja?
Und?
> Zudem ist auch gar nicht
> erkennbar, ob es sich bei dem Angebot nicht um eine
> "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage"
> handelt, was aber aufgrund vorher Benanntem nicht mehr wichtig
> ist.
Doppelte Verneinung?
> Was illegal angeboten wird (und man kann bei einer
> Filesharing-Börse keineswegs davon ausgehen, dass die darin
> enthaltenen Werke legal bereitgestellt sind), kann auch nicht
> rechtmäßig kopiert werden.
Hauptsatz OK, aber der eingeschobene Nebensatz nicht.
> Madonna hat eine eigene Homepage. Wenn sie wirklich ihre Lieder
> für Promotion-Zwecke auf Filesharing-Börsen abgeben wollte,
> würde dies dort vermerkt.
Das ist ncht im Geringsten allgemein üblich.
Jazzy
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