Benutzer CM800 schrieb:
> Gebrandetes Handy
>
> Am 22.02.2005 erwarb ich folgendes Handy
>
> http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=74231
> &item=6370683735
>
> Nokia7610!
>
> Laut Auktionstext ist das Handy nicht gebrandet.
> Nach der ersten Inbetriebnahme musste ich leider feststellen
> dass das Handy doch gebrandet ist(Software von T-Mobile).
Dann fehlt dem Handy eine Beschaffenheit, wie sie mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart war, oder wie sie jedenfalls bei gleichartigen Handys "üblich und zu erwarten" ist.
("gleichartig" meint gleichartige Mobilfunktelefone allgemein, nicht etwa "Handys dieses Typs desselben Verkäufers").
> Nun meine Fragen,
> Hätte der VK darauf hinweisen müssen?
Das kann der Verkäufer halten, wie er will: er muß jedenfalls ein "mängelfreies" Gerät liefern. Und da als "Sachmangel" vorrangig das Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten anzusehen ist, hätte er es in der Hand, durch Beschreiben der Eigenschaft "vorprogrammierte, nicht änderbare Funktionstaste" Verträge zu schließen, bei denen seine Lieferungen gebrandeter Handys als "sachmängelfrei, da von der vereinbarten Beschaffenheit" anzusehen wären.
> Habe ich in meinem Fall ein Recht auf Rückgabe?
1. Zunächst bestünde wegen des Sachmangels "nur" das Recht, Nacherfüllung (nach Wahl: Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) verlangen zu können. Bei Weigerung oder nach 2malig erfolglos gebliebenem Nacherfüllungsversuch könnte entweder
a) der Rücktritt erklärt, und Kaufpreisrückzahlung verlangt werden, oder
b) eine Kaufpreisminderung erklärt werden (30% ?) und die Differenz zurückgefordert werden.
2. Außerdem besteht angesichts der lausigen, nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch (noch) ein Widerrufsrecht (da die Widerrufsfrist frühestens mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Information beginnt, ist das Widerrufsrecht (noch) nicht durch Ablauf der Widerrufsfrist erloschen).
a) Die Einschränkung auf die Ausübung des Widerrufsrechts in "Schriftform" ist unzulässig.
Ein Fernabsatz-Widerrufsrecht kann nämlich sowohl durch Rücksendung, als auch in Textform (Brief, Fax, eMail usw.) ausgeübt werden.
b) Der Hinweis auf ein Erlöschen des Widerrufsrechts durch "Gebrauchsspuren" ist unzutreffendend; entsprechende vertragliche Einschränkungen wären unwirksam, da verbraucherbenachteiligend von gesetzlichen Vorschriften abweichend.
Ein Widerruf ist auch bei gebrauchten Waren noch möglich. (Nur) Wenn der Händler bei Vertragsschluß klar und verständlich auf eine "Gebrauchsspuren-Wertminderungs-Ersatzpflicht" und auf eine Vermeidungsmöglichkeit hingewiesen hatte, dann könnte er dafür nach einem Widerruf Wertersatz fordern.
c) Die Zulässigkeit der Vereinbarung "Widerrufsrücksendungen nur frei Haus" erscheint fraglich.
( Zulässig: Wenn Sie nicht "frei Haus" an die Widerrufsanschrift zurücksenden, haben Sie daraus entstehende Kosten zu tragen. Wir werden den Erstattungsbetrag dann um xx Euro vermindern).
f.