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Die Sache ist eigentlich ganz einfach:
Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter, der seine Flatrate mit wörtlich "unbegrenztem" Surf-/Telefoniervergnügen beworben hat, so sollte man unbedingt auf einer Vertragserfüllung seitens des Anbieters bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestehen.
Es kann nicht angehen, dass Anbieter Kunden mit einer Flatratewerbung ködern, ohne in Wirklichkeit eine Flatrate anbieten zu wollen.
Jeder Anbieter ist durchaus in der Lage, sich vorher zu überlegen, ob er das Risiko zu einer entsprechenden Mischkalkulation durch Powernutzer und Otto-Normalverbraucher bereit ist einzugehen oder nicht.
Ist er es nicht, so ist ihm unbenommen, mit einem Pauschalpaket über bis zu xxx Minuten/Monat zu werben - was mit Sicherheit auch seine Kundschaft finden wird.
Bei einem Vertrag mit unbegrenzter Flatrate würde ich auf jeden Fall auch vor Gericht auf Vertragserfüllung seitens des Anbieters bestehen.
Oder wie würde wohl der selbe Anbieter auf Kunden reagieren, die ihren Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen möchten mit dem Hinweis, dass sich ein abgeschlossener Flatratevertrag wegen seltener Nutzung nicht rechnet? Ich vermute, auch hier würde bis zum bitteren Ende auf Vertragserfüllung geklagt werden.
Fazit: Der Anbieter ist völlig frei im Kalkulieren und Gestalten seiner Angebote. Wenn er mit einer unbegrenzten Flat wirbt und diese nicht einmal durch Sternchentexte in den AGBs "relativiert", dann hat er sich über die gesamte Vertragslaufzeit an seinen selbst gestalteten Vertrag zu halten - genauso wie es der Kunde auch tun muss.
Pacta servanda sunt.
So einfach ist die Sache...
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