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Benutzer 18-Bumer schrieb:
> > > > Nein! wenn überhaupt, dann besteht nur ein Vertrag mit dem > > > Anrufer, der du nicht warst! Solidus muss nachweisen, wer > > > angerufen hat, nur dieser Person dürfen die eine Rechnung > > > schicken. Aber Solidus kann nicht nachweisen, wer angerufen > > > hat, was sie müssten, wenn sie glauben, dass ein > > > >rechtsgültiger Vertrag besteht! > > > > > Noch weniger können sie juristisch glaubhaft darlegen, > > > > > dass
> > > > >der Anrufen mit der Bestellung einverstanden war! > > > > > Kann mir jemand das im HGB oder BGB zeigen (Paragraph und > Absatz)??? > > Danke Ich kann es mit einem Auszug aus einem Urteil:
Amtsgericht Gießen 44 C 22/04 Urteil vom 04.05.2004:
"Letztlich hat die Klägerin auch einen Vergütungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Als Anspruchstellerin obliegt ihr der Beweis für das Zustandekommen eines Vertrags über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen und die Höhe der daraus abgerechneten Gebühren."
Außerdem sind diese Urteile auch SEHR interessant:
Amtsgericht Neumünster 32 C 1826/03 Urteil vom 08.04.2004
"Auch wenn man aufgrund der eingereichten Verbindungsübersichten das Zustandegekommensein entsprechender Verbindungen annehmen und als bewiesen ansehen wollte, so würde sich allein daraus noch kein Vertragsschluss ergeben. Grundlage jeder vertraglichen Einigung ist eine Absprache über die wesentlichen Vertragspunkte. Bei Mehrwertdiensten also über den angebotenen Inhalt und die dafür geschuldete Vergütung. Da es sich bei den abgerechneten Nummern um frei tariffierbare Nummern (0190-0) gehandelt hat, bei denen der Diensteanbieter die Gebühr frei bestimmt, während in den anderen Untergassen (0190-1 bis 0190-9) das Entgelt amtlich vorgegeben ist, steht die Gebührenhöhe nicht von vornherein aufgrund der gewählten Rufnummer fest. Es kann daher nicht einmal von einer konkludenten Einigung über das Entgelt - für welche Leistung auch immer - ausgegangen werden, so dass nach allgemeinen Grundsätzen für die Annahme von Zahlungsansprüchen mehr vorgetragen werden muss, als dass eine bestimmte Rufnummer angewählt wurde."
Amtsgericht Krefeld 79 C 682/03 Urteil vom 16.03.2004: "Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Zedentin gekommen ist, Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verbindungen um frei tarifierbare 0190-0 Nummern. Die gültigen Tarife können somit ständig wechseln. Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf Abschluss dieses Vertrages zu diesen Gebühren gerichtet sein. Die Klägerin hätte demnach darzutun, dass dem Beklagten zuvor der gültige Tarif mitgeteilt worden ist. Nur in diesem Fall hätte der Beklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt, einen auf einen konkreten Vertragsschluss gerichteten Willen zu bilden (vgl. AG Reinbek, Urt. v. 27.8.2003. Az: 5 C 313/03). Zwar hat die Klägerin behauptet, zu Beginn der Verbindung werde dem Kunden der einschlägige Tarif bekannt gegeben und durch diesen per Mausklick oder Anwahl der Nummern 1 und 9 bestätigt; die Klägerin selbst hat aber ausgeführt, dass es sich dabei um eine freiwillige Maßnahme der Telefonmehrwertdiensteanbieter handelt., Einen Beweis dafür, dass es im vorliegenden Fall eine solche Anzeige des einschlägigen Tarifs gegeben hätte, hat sie nicht angetreten."
Amtsgericht Krefeld 71 C 472/03 Urteil vom 11.02.2004: "Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verbindungen um eine frei tarifierbare 0190-0-Nummer. Taktung und Preisangaben werden von den Diensteanbietern frei bestimmt und können ständig wechseln. Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf den Abschluss dieses Vertrages zu diesen konkreten Gebühren gerichtet sein. Für das Zustandekommen eines Vertrages zu bestimmten Konditionen trägt auf Grund der allgemeinen Grundsätze derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die entsprechende Vertragsbestimmung beruft: Im vorliegenden Fall mithin die Klägerin. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, welcher einschlägige Tarif vorliegend zum Vertragsgegenstand geworden ist. Sie hat zwar vorgetragen, dass vor Beginn der Verbindung dem Beklagten der einschlägige Tarif in €/Minute. angesagt bzw. angezeigt worden sei und dieser den Tarif durch Zahlenkombination bzw. mit einem Mausklick bestätigt habe. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein pauschales Vorbringen der Klägerin, dass sich auf die übliche Vorgehensweise bezieht. Es ist jedoch nicht dargetan, welchen „einschlägigen" Tarif der von der Klägerin benannte Diensteanbieter T. im vorliegenden Fall bekannt gegeben haben will. Der einschlägige Tarif erschließt sich jedenfalls nicht aus der Einzelverbindungsübersicht. Im vorliegenden Fall war der Klägerin der Diensteanbieter bekannt Sie hätte daher - nach Rückfrage bei diesem - konkret vortragen können, welcher Tarif angesagt oder angezeigt worden ist und gegebenenfalls - wie vom Beklagten in seiner Klageerwiderung gefordert - die Anwahlsoftware vorlegen können. Des Weiteren handelt es sich - auch nach Klägervortrag - bei der zuvor beschriebenen Bekanntgabe der Preisangaben um eine freiwillige Maßnahme der Telefonmehrwertdiensteanbieter Auch wenn die Zedentin die Diensteanbieter vertraglich zur Einhaltung dieser Maßnahmen verpflichtet hat, ist nicht nachgewiesen, dass für die streitgegenständlichen Verbindungen eine Anzeige des einschlägigen Tarifs tatsächlich erfolgt ist. Einen zulässigen Beweis hat die Klägerin nicht angeboten. Ihre Behauptung, dass eine über die Vermittlungsgebühren hinausgehende Preisangabe Im Netz der Zedentin stattgefunden hat, ist derart unsubstantiiert, dass sie dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. nicht zugänglich ist. Es wird weder angegeben noch ist es ersichtlich, weshalb der Zeuge W. Kenntnis über Preisangaben im Netz der Zedentin bzw. über das konkrete Verhalten des Diensteanbieters haben soll, zumal es ohnehin zunächst Sache der Klägerin wäre, die Preisangaben konkret zu bezeichnen. Den Zeugen W. zu vernehmen hieße unzulässige Ausforschung zu betreiben, so dass dem Beweisangebot nicht nachzugehen war."
Ich kam leider nicht in den Genuss über die Bedingungen dieser bescheurten Pauschale aufgeklärt zu werden und konnte demzufolge überhaupt nicht meinen Willen in Form des Drückens der 1 kundtun, diese zu bestellen! Vielen von euch erging es wohl ähnlich, nachdem was ihr geschrieben habt! Mag sein, dass sich das mittlerweile geändert hat, aber das spielt ja keine Rolle! Solidus müsste mir beweisen, dass mir bei meinem konkreten Anruf die Bedingungen mitgeteilt wurden und das wird, glaube ich, schwierig!
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