Benutzer Monopoly schrieb:
> Benutzer daid schrieb:
> > Nicht jeder Schaden, den Kinder anrichten,
> > ist auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern
> > zurückzuführen.
> > Behaupte ich doch überhaupt nicht! Unter den Voraussetzungen
> des § 832 aber schon.
Das ist aber genau der Unterschied. Wenn ich *für einen anderen* hafte, muss ich für sein Fehlverhalten einstehen, egal ob mich ein Verschulden trifft. Weil die Eltern aber nur dann haften, wenn sie *ihre* Pflichten schuldhaft verletzen, haften sie nur für sich und nicht für ihre Kinder,
> Wenn die Eltern die Nutzung des Telefons durch ihre Kinder
> unbegrenzt dulden, müssen sie sich das i.d.R. zurechnen lassen.
Beim Telefonieren geht es um vertragliche Haftung. Dass die Eltern erziehungsberechtigt und damit aufsichtspflichtig sind, dürfte wenn überhaupt eine untergeordnete Rolle spielen. Wenn die Putze telefoniert, wird auch der Anschlussinhaber löhnen müssen.