Benutzer ron's enemy schrieb:
> Also, meiner Ansicht nach ist hier § 33 TKG gar nicht
> einschlägig ('zuständig'), sondern § 15 TKV. Meine
> Argumentation hat auch nichts mit § 33 zu tun. § 33 kommt
> normalerweise bei Netzzusammenschaltungen zwischen der Telekom
> und ihren Mitbewerbern zum Zug, weil die Telekom ihren
> Mitbewerbern den Zugang nur zu inakzeptablen Bedingungen
> gewährt (z.B. keine Vertragsstrafe bei verspäteter Leistung).
> Ich habe mir mal einen solchen Vertragsentwurf angeschaut.
> Umfang: 2 Akten! :-) Die Mitbewerber wissen natürlich, dass sie
> sich mit der Telekom nicht einig werden, deshalb müssen sie von
> vornherein schon einige Monate für das Verfahren vor der RegTP
> einplanen, so dass die Vereinbarung feststeht, bevor der alte
> Zusammenschaltungsvertrag ausläuft. Dort können sie sich dann
> auf § 33 TKG berufen.
>
Es ging um den Umfang der Verpflichtung, die der DTAG aus § 15 TKV erwächst. Die RegTP sagt, die Entgeltregulierung des Preises für Rechnungstellung und Inkasso könne nicht auf § 39 TKG gestützt werden (und zwar wg dem nicht hinreichend engem Zusammenhang mit der Zusammenschaltleistung).
Den Umfang der Verpflichtung der DTAG nach § 15 TKV hat die RegTP im Rahmen eines Mißbrauchsverfahrens nach $ 33 TKG festgelegt. Danach sollte die DTAG verpflichtet sein, bei Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie bei Internet-by-call die Rechnungsstellung unter Aufnahme der einzelnen Produkte, einen Einzelverbindungsnachweis, soweit vom Endkunden gewünscht (Ausnahme: Internet-by-call), die Ausweisung der Gesamtsumme, die an die Telekom zu überweisen ist und die Weiterleitung der eingegangenen Zahlungen ununterbrochen anzubieten.
Die RegTP hat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die Fakturierung, einschließlich des Ersteinzugs von Forderungen der Wettbewerber, die auf der Bereitstellung von Telefonie-Angeboten, Auskunfts- und Mehrwertdiensten und Internet by Call beruhen, wesentliche Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG seien(Beschluss RegTP v. 21.2. 2000 - BK 3a-99/032; K&R 2000, 205).