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Forum zu:  Smartphone: Verbreitung eigener Fotos nicht immer erlaubt
Thread:  Nur begrenzt zutreffend
  1 von 1  
Beitrag:  6 von 6  [ < ]
Name:  niveaulos
Datum / Zeit:  07.02.2012 09:53
 

Beitrag:
> In diesem Fall muss er nicht gefragt werden, bei einer Gruppe
> (genaue Definition zur Größe gibt es nicht man geht aber
> häufiger von ca. 20 Personen aus) ist es nicht zumutbar und
> nicht mal praktikabel alle Abgebildeten zu fragen.

Der Gesetzgeber definiert in der Tat keine Personenzahl sondern versucht zu interpretieren, welche Aufgabe die abgebildeten Personen für das Gesamtbild spielen und macht davon die Notwendigkeit einer Einwilligung abhängig:

§ 22 KunstUrhG

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“[3]

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

> In dem Fall wäre es aber auch möglich, das die AGB des
> Ticketkaufs darauf hinweisen, dass Film und Fotoaufnahmen
> erfolgen.

Wird soweit mir bekannt so gehandhabt

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· Nur begrenzt zutreffend bastian 06.02.2012 09:31
.· RE: Nur begrenzt zutreffend ronfein 06.02.2012 09:57
..· RE: Nur begrenzt zutreffend grammer 06.02.2012 18:17
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....· RE: Nur begrenzt zutreffend niveaulos 07.02.2012 09:53
.· RE: Nur begrenzt zutreffend netzwerg 06.02.2012 10:16

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-12, Erwachsene ab 14 Jahre