Benutzer spaghettimonster schrieb:
> Benutzer Telly schrieb:
>
> > Ich habe das Urteil nicht gelesen. Du offenbar aber
> > auch nicht.
> > Stimmt, das ist in diesem Zusammenhang aber auch nicht
> nötig.
Ich habe das Urteil gelesen.
> > Wenn das Gericht also auf § 150 verweist, so hält sie
> > den Vertrag sehr wohl für nichtig, weil nämlich keiner
> > zustande gekommen ist.
> > Verbindlich ist das, was im Tenor steht, da wird die
> Verwendung der AGB-Klausel verboten, mehr nicht.
Die Verwendung wird aber gerade deshalb verboten, weil die AGB-Klausel insbesondere nach § 307 II Nr. 1. BGB unwirksam ist. Wegen dieser Unwirksamkeit gilt automatisch die gesetzliche Regelung nach § 150 II BGB. Und das bedeutet, dass mit einer abweichenden Auftragsbestätigung noch kein Vertrag zustande kommt.
> (Was du daran siehst, dass Vodafone nicht kurz nach dem
> Urteil alle langsameren DSL-Anschlüsse schlagartig
> abgeschaltet hat, was sie sonst hätte tun müssen.)
Das beweist höchstens, dass Vodafone es für sinnvoll hält, den Kunden diese Anschlüsse weiter bereitzustellen. Die Gründe dafür können vielfältig sein.
> Wenn betroffene Kunden die Nichtigkeit ihres Vertrags
> feststellen lassen wollen, müssen sie separat klagen.
Das dürfte zumindest all denjenigen Kunden schwer fallen, die die abweichende Leistung bereits angenommen und bezahlt haben. Bei denen wird man wohl eine konkludente Einigung unterstellen dürfen.
> > Wenn ausschließlich nur eine unzulässige Klausel in den
> > AGBs vorläge, dann wäre das wirklich ein Witz.
> > Im Gegenteil. Wenn nämlich nur die Herabstufungsklausel
> unwirksam ist, bleibt VF zur Strafe in allen diesen Fällen
> zur Lieferung der Maximalrate verpflichtet.
Nein, denn zu diesen Bedingungen kommt kein Vertrag zustande. Vodafone erklärt den betroffenen Kunden gegenüber ja ausdrücklich, dass sie die bestellte Leistung so nicht erbringen (können).
> > Eine unzulässige Klausel, die nicht zur Nichtigkeit des
> > Vertrages führt, sollte doch wohl nur möglich sein,
> > Dann wären fast alle Verträge im Massenverkehr nichtig
> oder würden es auf absehbare Zeit. Es gibt fast keine
> AGB, wo keine unwirksame Klausel drin ist, auch wenn
> der Laie das nicht merkt. Selbst ein gewissenhafter
> Anbieter kann das nie ganz ausschließen [...]
Im Prinzip ja - eine unwirksame Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages (§ 306 BGB). Hier würde aber erst die unwirksame Klausel dafür sorgen, dass der Vertrag mit der abweichenden Auftragsbestätigung überhaupt zustande kommt. Ohne die Klausel gilt dafür allerdings die gesetzliche Regelung, und nach der wurde eben noch *gar kein* Vertrag geschlossen.
Auch in solchen Fällen bleibt das Geschäft aber wahrscheinlich nur eine gewisse Zeit komplett in der Schwebe. Ein Vertrag entsteht dann zum Beispiel, wenn der Kunde die abweichende Leistung wissentlich und widerspruchslos annimmt.