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Diskussionsforum

Forum zu:  Eurovision Song Contest 2010: Die Kosten fürs Televoting
Thread:  Nur so am Rande...
  4 von 4  [ < ]
Beitrag:  49 von 49  [ < ]
Name:  noplease
Datum / Zeit:  01.06.2010 15:49

Beitrag:
Im Nachgang zu der Veranstaltung habe ich von Leuten zwei Dinge erfahren, die mich doch etwas verwunderten.

Fall 1:
Es war ohne weiteres möglich, aus Deutschland die ...-22 für Lena zu wählen.
Dabei erhielt man eine Ansage, dass der Anruf nicht gewertet werden darf und welche Kosten einem Anrufer aus dem Festnetz der T-Brothers für diesen (wertlosen) Anruf entstanden sind.
Nicht ganz so wertlos waren diese Anrufe dann wohl für den Anbieter des ESC-Televotings (lt. Teltarif 'Digame') und die jeweils beteiligten Netzbetreiber und Provider der Anrufer - denn bei allen bleibt wohl ein Teil davon hängen.
Wie viele werden in Unkenntnis des Abstimmungsverfahrens wohl aus Deutschland für Lena angerufen haben?

Dabei bin ich der Ansicht, dass die Endziffern von Lena hier in D gar nicht hätten funktionieren dürfen!
Wer diese Rufnummer anruft, erwartet die Wertung des Anrufs für die Abstimmung. Das ist im Fall des eigenen Landes nicht möglich = es kann also kein Gegenwert für den Anruf geleistet werden. Dazu kommt, dass es kein Gewinnspiel war, bei dem man mit 'Nieten' zu rechnen hätte. Dem durchführenden Unternehmen muss das völlig klar gewesen sein, da durch dieses eine entsprechende Ansage erfolgte.

Einen ankommenden Ruf auf bestimmte Endziffern zu verhindern bzw. vor(!) Annahme und damit kostenfrei abzuweisen, ist technisch gar kein Problem. Diese Netzfunktionen gibt es seit mehreren Jahrzehnten, man muss sie einfach nur (sinnvoll) benutzen. Selbst meine über 15 Jahre alte ISDN-Telefonanlage kann das... nur eben nicht für so viele Anrufer gleichzeitig.

Statt dessen wurde angenommen und kassiert.
Das kratzt meiner Ansicht nach schon an der Tür zum §263 StGB (1) - bzw. alternativ § 263a StGB, wenn man das Televoting als Datenverarbeitungsvorgang betrachtet. Und wenn man davon ausgeht, dass hier nicht ganz zufällig recht viele Menschen fortgesetzt in ihrem Vermögen geschädigt wurden, wenn auch mit Kleinstbeträgen, dann hat das einen Hauch von "besonders schwerem Fall" entsprechend §263 StGB (3) Nr. 2. ...
... es kommt vermutlich darauf an, ob der dadurch erlangte Vermögensvorteil für den Anbieter als rechtswidrig betrachtet werden kann.


Fall 2:
Wer sich beim Ablesen/Merken/Wählen der Rufnummer nur ganz geringfügig vertan hat (0137 1 10300xx statt 0137 1 0300xx), erreichte natürlich nicht die ESC-Abstimmung, nahm dafür aber wenigstens an einem Gewinnspiel der Telekom teil...
... es ist zwar nicht bekannt, um welches Gewinnspiel es sich handelte und was man gewinnen konnte, aber es ist doch toll, dass die Telekom schusseligen Teilnehmern am ESC-Televoting auf so einem Weg noch eine Gewinnchance einräumt, oder?!
Insofern ist das eindeutig besser als die Variante aus Fall 1, denn im Gegensatz zum vorhersehbaren und garantierten Verlust, hatte man hier wohl durchaus noch die Chance auf etwas.
Warum dieses Gewinnspiel ausgerechnet auf einer so ähnlichen Nummer lag? Keine Ahnung... und ich befürchte, wenn es tatsächlich Absicht war, wird's niemand zugeben wollen.


Das 'nur so am Rande' ...
... und heute schon, da ich am Freitag wohl nicht dazu komme, einen Beitrag in 'Wochenend-Länge' zu verfassen.^^

np

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· Nur so am Rande... noplease 01.06.2010 15:49

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-12, Erwachsene ab 14 Jahre