Beitrag:
Ich kann Dich sehr gut verstehen. Immerhin hast Du die Meinungsfreiheit und kannst es so schreiben, wie Du es getan hast.
Ich möchte jetzt versuchen, ganz objektiv die Infos im Beitrag zu bewerten.
Da heißt es:
Erstens: Medien müssen ihre Online-Archive nicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten permanent überprüfen.
Zweitens: Dies rechtfertige, die Namen auch Jahre nach der Tat auf Abruf bereitzuhalten.
Drittens: Eine solche Reichweite des Persönlichkeitsschutzes hätte aus Sicht der Karlsruher Richter jedoch einen "abschreckenden Effekt" auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit. Müssten die Beiträge in Online-Archiven permanent auf ihre Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden, bestehe die Gefahr, dass die Medien ganz von der Archivierung absehen oder in den Beiträgen Inhalte weglassen würden. Personeller und zeitlicher Aufwand seien immens.
In "Erstens" und "Drittens" beziehen sich die Richter auf die Archivierung und warum diese nicht aktuell gehalten werden müsse.
In "Zweitens" rechtfertigen sie wg. öffentlicher Interessen die Namensnennung.
Da komme ich jetzt nicht ganz mit.
Was soll uns das sagen? Gesetz den Fall, eine permanente Aktualisierung des Archivs sei mit wenig Aufwand umzusetzen (was es natürlich nicht ist), dann müsste man es auch tun? Oder heißt es, dass es auch dann nicht zu tun wäre im vorliegenden Fall, weil hier ein öffentliches Interesse besteht...
Telly
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Beiträge in diesem Thread:
· und???? Frankyyy 15.12.2009 18:42
· RE: und???? Telly 16.12.2009 08:48
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