Benutzer JStefan schrieb [weiter oben]:
> Benutzer netznutzer schrieb:
> > Benutzer papaboy schrieb:
> > > Ich frage mich allerdings, weshalb man in Onlineshops ...
> > > sein Geburtsdatum angeben muss...
> > > > ... kann ich mir nur vorstellen, daß Minderjährige
> > erkannt werden sollen. Und wenn es nicht Waren mit
> > Altersprüfungsvorschriften sind und der Kunde ist noch nicht
> > geschäftsfähig, dann ist der Händler bei Falschausfüllungen
> > erstmal raus.
> > > > nn
> > Sorry das verstehe ich nicht :-(
> Aus was soll der Händler raus sein, wenn ich als Volljähriger
> per Vorkasse einkaufe? Aus der Lieferpflicht? Kann doch nicht
> sein! Mir ist leider etwas unklar, was du meintest, bitte
> erklär es ein bisschen.
> > mfG jS
netznutzer wollte vermutlich ausdrücken, dass der Verkäufer die Ware nicht wissentlich (absichtlich) einem Minderjährigen verkauft, wenn der Minderjährige dem Verkäufer seine Volljährigkeit bestätigt (bzw. behauptet). Die Behauptung der Volljährigkeit kann natürlich nicht die Volljährigkeit ersetzen. In diese Richtung zielt wohl Tom_Richter:
Benutzer Tom_Richter schrieb:
> ... Schliesslich wird der Vertrag mit dem minderjährigen
> Käufer nicht dadurch wirksam, dass dieser vorgibt, volljährig > zu sein.
Aber:
Wenn ein erwachsen wirkender Mann mit Vollbart Schnaps kauft, wird man dem Verkäufer keinen Strick daraus drehen können, weil er den Mann nicht nach dem Ausweis gefragt hat, denn er hatte ja keinen Anlass. Der Verkäufer wird dann also nicht für eine eventuelle Alkoholvergiftung haften - insofern ist er (fein) "raus" (aus der Haftung bzw. der Schuld). Allerdings könnte er zivilrechtlich zur Herausgabe der Kaufpreises für die Schnapsflasche verpflichtet sein, weil der junge Mann ja tatsächlich minderjährig ist. Insofern ist er "nicht raus".
Alles klar?
Liebe Grüße, frasier