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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 27.05.2012 |
Beitrag: Ich stimme Ihnen zu. Absetzungen für Abnutzung werden unterschiedlich behandelt. Sind es Werbungskosten, dann kann man sie sofort absetzen, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro betragen (EStG § 9 Abs. 1 Nummer 7). Sind es Betriebsausgaben, dann dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstenst 150 Euro betragen, um sie sofort absetzen zu können (EStG § 6 Abs. 1 und 2).
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