Benutzer kamischke schrieb:
> Kleines Update (den Namen Tiscali durch Nexnet ersetzen)
>
> "Doch auch wer tatsächlich einen Mahnbescheid bekommen
> sollte, muss nicht gleich verzagen, denn Tiscali wäre damit in
> der Beweispflicht.
> Nach der Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung (TKV) muss
> der Anbieter nachweisen, dass der Kunde Leistungen im
> geforderten Umfang genutzt hat. Das dürfte für Tiscali
> schwierig werden, weil nach § 6 TDSV Verbindungsdaten nur bis
> zu 80 Tagen nach Versand der Rechnung gespeichert werden
> dürfen."
>
> http://www.teltarif.de/arch/2004/kw02/...
Die Aussage Frau Winters mit der 80-Tage-Regelung beruht nicht nur auf der schon seinerzeit veralteten TDSV 1996, sondern Frau Winter hat offenbar den damaligen § 16 Abs. 2 TKV und heutigen § 45i Abs. 2 TKG nicht gelesen. Danach ist der Anbieter für Verbindungsdaten nicht mehr beweispflichtig, wenn er sie aus gesetzlichen Gründen löschen musste. Das ist bei Verbindungsdaten spätestens 6 Monate nach Rechnungsversand der Fall, wenn der Kunde bis dahin keine Einwendung erhoben hat (§ 97 Abs. 3 TKG). Eine Einwendung liegt nicht schon darin, dass der Kunde nicht zahlt (BGH v. 24.06.2004, III ZR 104/03).
Der Anbieter kann und muss die Einzelverbindungen später also nur aufschlüsseln, wenn der Kunde sich rechtzeitig beschwert hat (was ähnlich auch in jeder Rechnung steht). Dass er das getan hat, muss der Kunde im Streitfall nachweisen. Der Anbieter muss andererseits nachweisen, die Rechnung versendet zu haben, weil sonst die Einwendungsfrist nicht anläuft. Kann er das nicht, gilt die Mahnung als Rechnung und die Frist läuft jetzt an.