Benutzer karoshi schrieb:
> Benutzer spaghettimonster schrieb:
> > Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung
> > nichts fehlt, schon. Selbstverständlich geht das.
> > Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung
> fordern kann.
Etwas anderes habe ich nicht geschrieben.
> Dies hängt von der vertraglich vereinbarten
> Leistungszeit ab.
Es gibt hier keinen Vertrag, nach dem Mobilcom den Zuvilbetrag binnen X Tagen erstatten muss. Grundlage für die Rückzahlung ist wohl § 812 BGB, also das Gesetz und kein Vertrag.
Damit gibt es anders als in deinem Beispiel auch keine Fälligkeitsfrist, sondern die Zahlung ist im Zweifel *sofort* fällig (§ 271 BGB). Klagt der Gläubiger dann sofort, wird seine Klage zur Verurteilung führen. Das meinte ich.
> Wenn A und B vereinbart haben, dass A dem B
> in einem Monat ein Handy liefert, dann kann B auch durch
> Klageerhebung die vereinbarte Leistungszeit nicht beeinflussen.
Geschenkt. Ich schrieb doch extra: "Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt"! Hier fehlt noch Ablauf der Frist.
> Mit "erfolgreicher Erhebung der Leistungsklage"
> meinte ich, dass die Klage zum Erfolg führt, ja.
Dann ist das weit mehr als eine erfolgreiche Klageerhebung (§ 253 ZPO).
PS. Darf ich fragen, was die wortgleiche E-Mail an mich soll?