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Forum zu:  Teurer Streit: Sonderrufnummer oder Festnetz-Tarif?
Thread:  Falsche Entscheidung
  4 von 5  [ < ][ > ]
Beitrag:  34 von 34  [ < ]
Name:  spaghettimonster
Datum / Zeit:  17.03.2008 21:45
Änderungen:  2x, zuletzt am 17.03.2008 22:19

Beitrag:
Benutzer karoshi schrieb:
> Benutzer spaghettimonster schrieb:
> > Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung
> > nichts fehlt, schon. Selbstverständlich geht das.
>
> Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung
> fordern kann.

Etwas anderes habe ich nicht geschrieben.

> Dies hängt von der vertraglich vereinbarten
> Leistungszeit ab.

Es gibt hier keinen Vertrag, nach dem Mobilcom den Zuvilbetrag binnen X Tagen erstatten muss. Grundlage für die Rückzahlung ist wohl § 812 BGB, also das Gesetz und kein Vertrag.

Damit gibt es anders als in deinem Beispiel auch keine Fälligkeitsfrist, sondern die Zahlung ist im Zweifel *sofort* fällig (§ 271 BGB). Klagt der Gläubiger dann sofort, wird seine Klage zur Verurteilung führen. Das meinte ich.

> Wenn A und B vereinbart haben, dass A dem B
> in einem Monat ein Handy liefert, dann kann B auch durch
> Klageerhebung die vereinbarte Leistungszeit nicht beeinflussen.

Geschenkt. Ich schrieb doch extra: "Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt"! Hier fehlt noch Ablauf der Frist.

> Mit "erfolgreicher Erhebung der Leistungsklage"
> meinte ich, dass die Klage zum Erfolg führt, ja.

Dann ist das weit mehr als eine erfolgreiche Klageerhebung (§ 253 ZPO).


PS. Darf ich fragen, was die wortgleiche E-Mail an mich soll?

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-12, Erwachsene ab 14 Jahre