Benutzer skycab schrieb:
> Benutzer 602sl schrieb:
> > >
> > 2.) Einschreiben mit Rückschein ist absolut überflüssig.
> >
> > Denn selbst bei einem normalen Übergabe-Einschreiben kann
> > der
> > Zugang (die Unterschrift) im Nachhinein gegen Gebühr im
> > Bestreitensfall bei der Post AG abgefordert werden.
> > Generelles
> > versenden per Rückschein ist absolut überflüssig und zeugt
> > von
> > Unkenntnis.
> >
> > Den Zugang des Schreibens kann man damit übrigens eh nicht
> > "beweisen", allenfalls glaubhaft machen. Ggf. wäre nur eine
> > Zustellung durch Gerichtsvollzieher bzw.
> > Empfangsbekenntnis des
> > Empfängers über den Inhalt bei Versendung durch Boten als
> > Beweis tauglich.
> >
> > Es ist eine Schade wieviel Schmarrn teilweise hier gepostet
> > wird.
> >
> > Sorry, aber das musste mal gesagt werden.
> >
> > Suffi
> > ein fax ist besser als jedes einschreiben - schneller und der
> nachweis enthält auch den text.
Soso..
und warum gibt es dann wohl den § 175 ZPO
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/175.html
Gibt es das Gesetz dann nur weil ein Fax zum Nachweis ausreichend ist? Insbesondere ein veränderbares ASCII-File von Faxkarten als Absendernachweis?
Merke: Falsches wird durch mehrmaliges wiederholen nicht richtiger.
Zulu