Hier klicken!
teltarif.de MOBIL · DIENSTE · TOUR
Größtes deutschsprachiges Telekommunikations-Magazin *
Newsletter für: 
Festnetz Internet Mobilfunk Handy & Co. mobicroco Meldung Meinung Service 14.02.2012 
Inhalt:   Anmelden / Login ]
Neuer Beitrag ]
Beitrags-Index ]
Thread-Index ]
Beiträge im Thread ]

Diskussionsforum

Forum zu:  CDU/CSU-Politiker fordern neue Vorratsdatenspeicherung
Datenspeicherung: AK Vorrat zeigt sechs deutsche TK-Anbieter an
Berliner Zeitung: Mobilfunkfirmen bunkern illegal Daten (Update)
Thread:  Wischi-Waschi-Urteil!
  47 von 73  [ < ][ > ]
Beitrag:  190 von 293  [ < ][ > ]
Name:  preisspecht
Datum / Zeit:  02.03.2010 11:48
Änderungen:  1x, zuletzt am 02.03.2010 19:01

Beitrag:
Sehe ich nicht ganz so. Sonst hätte das BVerfG auch nur eine Nachbesserung mit Frist verlangen können, hat aber das "ganze Ding" in die Tonne getreten und dem Gesetzgeber aufgegeben, nochmals am Nullpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben anzufangen (keine Speicherung im persönlichen Bereich, z.B. bei Telefonseelsorge usw.), mehr Transparenz + sehr viel höhere Schwellen für die Datensicherheit und Datenzugriff. Also wenn ich diese Vorgaben lese, dann kann ich da beim besten Willen kein "Wischi-Waschi" erkennen, sondern knallharte Vorgaben für eine Neugestaltung.

Urteilszitate:

"Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikati­onsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss."

"Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich
gespeicherten Telekommunikati­onsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der
Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden."

"Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des
Verhältnismäßig­keitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen
Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen
Verschwiegenheit­sverpflichtungen unterliegen."

"Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikati­onsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen."

"Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den
Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert."

"Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen."

"Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der
Nichtigerklärung."

Letzteres heißt im Klartext wohl: Es wird ein Stand hergestellt, als ob es das bisherige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nie gegeben hätte.



vorheriger Beitrag [ Antwort ohne / mit Zitat ] · [ E-Mail an Autor ohne / mit Zitat ] nächster Beitrag
Entfernen ] · [ Melden ]

Anzeige:

NEU: o2 Blue M Professional – Die Alle-Netze-Flat
Hier klicken!
Jetzt neu: die 3fach Flat für nur 27,90€/Monat!

Internet Flat 500 + 1 Monat gratis surfen!  
Beiträge in diesem Thread:

· Wischi-Waschi-Urteil! zbsi 02.03.2010 11:25
.· RE: Wischi-Waschi-Urteil! preisspecht 02.03.2010 11:48
.· RE: Wischi-Waschi-Urteil! tgklau 02.03.2010 12:47
..· RE: Wischi-Waschi-Urteil! zbsi 02.03.2010 13:18
..· RE: Wischi-Waschi-Urteil! Telly 02.03.2010 14:30
...· RE: Wischi-Waschi-Urteil! tgklau 02.03.2010 16:27
....· RE: Wischi-Waschi-Urteil! Telly 02.03.2010 16:47
...· RE: Wischi-Waschi-Urteil! spaghettimonster 02.03.2010 18:58
.· RE: Wischi-Waschi-Urteil! spaghettimonster 02.03.2010 18:40
..· RE: Wischi-Waschi-Urteil! zbsi 03.03.2010 10:37

my teltarif
Benutzername: 
Passwort: 
Zugangsdaten speichern 
Foren-Beiträge als RSS-Feed
Anmelden für das teltarif.de-Forum
Werbung

hier klicken!




 
Alle Texte und Tabellen © 1997 - 2012 teltarif.de Onlineverlag GmbH
[Homepage] · [Unternehmen] · [Impressum/AGB/Ihre Daten] · [Feedback] · [Mediadaten] · [Partnerprogramm] · [Presse] · [Jobs]
*) teltarif.de registrierte zuletzt 1 200 000 Unique User pro durchschnittl. Monat
Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre