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Hallo,
zunächst freue ich mich, dass das Urteil in einer Deutlichkeit ausgefallen ist, wie es evtl. nicht unbedingt zu erwarten war.
Es ging ja nicht nur um den Speicherungsumfang selbst, sondern auch die Datensicherheit wurde massiv kritisiert und ist somit ein deutlicher Massstab für eine evtl. Nachfolgeregelung:
Zitat: "Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst."
Leider konnte ich einen Punkt in den Ausführungen von Gerichtpräsidenten Papier nicht genau interpretieren. Für IP-Adress-Abfragen liegt die Schwelle deutlich niedriger, nicht schwere STRAFTAT, sondern schon schwere ORDNUNGSWIDRIGKEIT soll hier genügen. Heisst das, dass der private User, der sich ggf. mit Filesharing eine Datei illegal runterlädt nur für sich selbst nicht per IP-Adresse ermittelt werden darf, derjenige, der das aber über seinen Rechner in -zig facher Weise verbreitet, schon?
Hier nochmals der Gerichtstext, damit nicht ins Blaue hinein diskutiert wird, sorry, aber zum Verständnis wird's etwas länger:
"Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der nternetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.
Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss."
Ausführliche Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
Nur noch heute, 02.03.2010: Online-Petition gegen ELENA, zentrale Speicherung Gehaltsdaten, Teilnahme an Streiks (berechtigt / unberechtigt), Krankheitstage, Kündigungen und deren Gründe, auf die Behörden / Krankenkassen künftig Zugriff haben sollen: https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8926
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