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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Beitrag: Das ist nicht ganz korrekt! Der Taschengeldparagraf besagt, dass rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen dann wirksam sind, wenn sie Güter im Rahmen ihres Taschengeldes erwerben, sprich das Geld zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck überlassen wurde.
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