Benutzer Bodenseemann schrieb:
> Um es nochmals zu sagen: Datenübertragunsvolumen dürfen lt.
> Gesetz NUR dann ohne explizite Zustimmung des Kunden (welche
> mittels AGB nicht vorliegt) erhoben werden, wenn sie für die
> Abrechnung notwendig sind.
> (Siehe TKG)
So trivial ist das auch wieder nicht. Einwilligungen per AGB werden anerkannt, wenn sie optisch hervorgehoben sind (§ 4a Abs. 1 BDSG analog).
Inwieweit andere Verkehrsdaten als IPs auch in einem Flatrate-Tarif erforderlich sein sollen, ist so eindeutig offenbar nicht und wurde nicht nur von diversen Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern beispielsweise auch im Fall Voss ./. T-Online vom AG Darmstadt bejaht. Allerdings halte ich das Urteil insoweit auch für verfehlt, und es wurde Berufung eingelegt.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind sich selbst nach Jahre langer Diskussion noch nicht mal einig, welches Gesetz für Internet Access gilt (TKG oder TDG) und wer folglich überhaupt für die Datenschutzaufsicht zuständig ist (Bund oder Länder). Derzeit gehen die Datenschutzbehörden (noch) davon aus, dass das TDG einschlägig ist, so dass jede Landesbehörde ihr eigenes Süppchen kocht.
Aber versuch doch mal an die zuständige ADD Trier (www.add.rlp.de) zu schreiben, was die meint. Zu verlieren hast du nichts.
spl