Ja, es gibt schon ein paar Schlauberger hier. Gut für sie, das man sie nicht haftbar machen kann.
Ich liefere dir gleich zwei Argumentationen, eine juristische und eine "moralische". Beide kommen zum gleichen Ergebnis, das ich hier gleich vorweg nehme: Ja, Du kannst den Vertrag "fristgerecht" kündigen nach Ablauf einer MVLZ von 0 Monaten.
Fangen wir mal mit der "moralischen" Argumentation an:
Manchmal hilft es, sich einen Sachverhalt von der anderen Seite zu betrachten. Mal angenommen, der Fehler wäre anders herum passiert: Du hättest einen Vertrag mit einer MVLZ von NULL Monaten abschliessen wollen. Der Verkäufer hätte dir (mündlich) bestätigt, dass der vor dir gewünschte Vertrag eine MVLZ von NULL Monaten hat. Im Internet und / oder im Schaufenster des Shops hängen auch die Plakate, die diese MVLZ ausweisen.
Du lässt Dir diesen Vertrag ausfertigen, unterschreibst den Vertrag, kommst nach Hause und nach Ablauf aller Widerrufs-Fristen fällt dir auf, dass im Vertrag auf einmal eine MVLZ von 24 Monaten ausgewiesen wurde.
Du rennst also mit deiner Oma, deinem besten Kumpel und deinem Hund, die alle beim Vertragsabschluss dabei waren, in den Shop und behauptest, Du hättest aber einen Vertrag mit NULL Monaten MVLZ abgeschlossen.
Die Preisfrage: wird der Verkäufer dich aus dem von dir unterschriebenen, rechtsgültigen Vertrag lassen, nur weil Du so schöne blaue Augen hast?
Ich glaube nicht. Warum solltest DU es also anders machen?
Die juristische Argumentation:
Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme. Plakate, Internet-Annoncen oder Verkaufsverhandlungen mit dem netten Verkäufer sind nicht Vertragsbestandteil - es sei denn, sie werden ausdrücklich als Vertragsbestandteil zugesichert. Und vor Gericht ist man später in der dummen Situation, diese Zusage beweisen zu müssen - was Du (hoffentlich) in Form eines Ausdrucks oder sogar des "echten" Vertrages kannst.
Vollkommen unabhängig von allen Vorgesprächen gilt das, was anschliessend als (beweisbarer) Vertrag zustande gekommen ist. Und wenn Du eine MVLZ von NULL zweifelsfrei beweisen kannst, hast Du da schon mal verdammt gute Karten.
Jetzt wird hier mit einem "Irrtum" argumentiert. Ja, die Vertragspartner (in dem Fall wohl eher Mobilcom) können den Vertrag wegen "Irrtums" anfechten. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums führt zwar zu einer Rückabwicklung des Vertrages, löst aber Schadenersatz-Verpflichtungen des Anfechtenden aus. Das heisst, der Anfechtende muss dem anderen Vertragspartner den Schaden, der dem aus der Anfechtung entsteht, ersetzen. Ist also bei einem anderen Anbieter so ein Vertrag mit einer MVLZ von NULL nur OHNE gesponsertes Handy zu bekommen, dann müsste der Anfechtende dem Vertragspartner den "Verlust" des Handies ersetzen.
Deshalb kommt so eine Anfechtung wegen Irrtums nicht wirklich oft vor. ;)
Einen Haken sehe ich allerdings trotzdem an der Sache: möglicherweise gibt es in dem Vertrag Kündigungsfristen - die sind natürlich unabhängig von der MVLZ einzuhalten.
Wenn beispielsweise eine automatische Verlängerung um 12 Monate vereinbart wurde, wenn nicht - sagen wir: drei Monate vor Ablauf der MVLZ gekündigt würde, würde der Vertrag also wahrscheinlich mindestens 12 Monate laufen müssen, da Du wohl kaum drei Monate vor Vertragsabschluss gekündigt haben kannst ...
Das A und O in deiner (glücklichen) Situation ist die Beweisbarkeit. Dokumentiere die MVLZ von NULL fein sauber und ordentlich in gerichtsfester Form, und Du bist fein raus.
Das Kündigungsschreiben sollte dann etwa lauten "... kündige ich zum nächstmöglichen Termin, meiner Meinung nach zum Ablauf des XY.ZA.200B."
So hast Du auf jeden Fall zum frühestmöglichen Termin gekündigt. Mobilcom wird das natürlich erst einmal verweigern - und dann kommt es auf dein Rückgrat an, ob Du es bis zum Erfolg durchziehst oder ob Du dich durchziehen lässt. ;)
Die Unternehmen haben kein Mitleid mit ihren Kunden, wenn dem Kunden mal ein solcher Fehler passiert - warum sollte der Kunde also Mitleid mit ihnen haben?
[ Antwort ohne / mit Zitat ]
· [ E-Mail an Autor ohne / mit Zitat ]