Handynutzer verletzen Experten zufolge nicht das
Fernmeldegeheimnis, wenn sie erhaltene
SMS an andere weitergeben.
"Das
Fernmeldegeheimnis schützt nur den Übertragungsweg", erklärte
der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Jurist Carsten
Ulbricht aus Stuttgart auf dpa-Anfrage. Generell unterliegen dem
Schutz zwar auch E-Mails und SMS. Er endet aber, sobald eine
Kurznachricht im Posteingang des
Handys eingegangen ist.

Veröffentlichung ist nicht strafbar
Durch die Weitergabe einer SMS verstoßen Handynutzer auch nicht
gegen den Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zur Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes. Dieser bezieht sich nur auf das Aufnehmen
und Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Auf die
Weitergabe einer SMS lässt er sich nicht übertragen. Auch eine
Veröffentlichung der Kurznachricht ist laut Ulbricht strafrechtlich
nicht relevant. Eine Ausnahme sei lediglich dann gegeben, wenn dabei
Betriebsgeheimnisse weitergegeben würden.