Urteil: Facebook-Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen
11.10.2012 18:16
Auszubildender hätte mit Konsequenzen rechnen müssen
Von mit Material von dpa
 Facebook-Beleidigung kann zur Kündigung führen.
Herablassende Äußerungen über den Arbeitgeber im
sozialen Netzwerk Facebook rechtfertigen eine fristlose
Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Wie das
Gericht mitteilte, stuften die Landesrichter die Äußerungen
eines Auszubildenden aus Bochum als Beleidigung ein. Der junge Mann
hatte in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber als
Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Weiter schrieb er auf Facebook, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent
erledigen" müsse. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. (Az.:
127-007-12)
Erste Instanz: Kündigung wirksam
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum eine
fristlose Kündigung noch aufgehoben. Das Gericht hatte zwar die
Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im
gesamten Inhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des
Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit. Auch sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, zunächst eine Abmahnung auszusprechen und gegebenenfalls in einem Gespräch eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden zu erreichen. Daher sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen.
Das sahen die Richter in Hamm anders. In der Pressemitteilung heißt es, dass der Auszubildende nicht
annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben
würden. Zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 war der Mann 27 Jahre alt.
Solche und ähnliche Fälle schaffen es immer wieder vor die Arbeitsgerichte. Immer wieder werden dabei die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen. Den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit zu beleidigen, kann daher unerwünschte Nebenwirkungen haben.
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