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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2012 |
Editorial: Online-Glücksspiel richtig erlauben oder richtig verbieten!19.09.2010
17:45 EuGH reicht Wischi-Waschi-Suchtprävention nicht
Glücksspiel ist einer der Bereiche, in denen der Staat eigentlich
nur falsche Gesetze machen kann. Natürlich sind die negativen Folgen, wenn
jemand Haus und Hof verwettet, offensichtlich. Das spricht für ein
hartes Verbot jeder Form von Glücksspiel. Doch treibt dieses die Spieler
(und damit auch deren Geld) nur ins Ausland oder in die Hände des
organisierten Verbrechens. Das kann auch nicht die Lösung sein.
Und so folgen bis heute viele Staaten einem Vorschlag, der dem berühmt-berüchtigten Giacomo Casanova zugeschrieben wird: Glücksspiel unter staatlicher Lizenz erlauben, die Umsätze aber kräftig besteuern und die Gewinne für einen guten Zweck verwenden. So auch in Deutschland, wo Jahr für Jahr unzählige Lotto-Millionen für Sport, Kultur, Soziales, Denkmalpflege usw. fließen. Zwar landet dadurch nur ein kleiner Teil der Lotto-Einnahmen direkt im Staatssäckel. Jeder Finanzpolitiker weiß aber, dass ohne diese Einnahmen so mancher dicke Ausgabeposten im Sozialbudget zusätzlich auftauchen würde. Im Ergebnis verwundert wenig, dass der Staat den Status quo vehement verteidigt, und entsprechend zurückhaltend mit der Vergabe von Lizenzen für Online-Casinos, -Lotterien und -Sportwetten ist. Zwar agieren unzählige Anbieter aus dem Ausland heraus auch auf dem deutschen Markt. Doch mangels Lizenz unterliegen sie hierzulande einem faktischen Werbeverbot, das sie hindert, ihr Geschäft so auszubauen, wie sie es gerne hätten. Kein Wunder, dass die Anbieter - allen voran das bei Online-Sportwetten führende bwin - versuchen, das staatliche Glücksspielmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof zu knacken. Wischi-Waschi-Suchtprävention reicht nicht!Das scheint bwin nun tatsächlich gelungen zu sein: Der Europäische Gerichtshof urteilte vor gut einer Woche, dass das staatliche Wettmonopol eine "Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union" sei. Zwar erklärte der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich, dass das Ziel der Suchtprävention ein staatliches Wettmonopol erlauben würde. Doch dann müsse dieses Ziel auch nachhaltig verfolgt werden - was in Deutschland nicht der Fall sei. Recht hat der EuGH! Denn der Satz: "Glücksspiele können süchtig machen" in der staatlichen Lotto-und-Toto-Werbung reicht doch zur Suchtprävention nicht aus, genauso wenig, wie die kostenfreie 0800-Infohotline. Da müssten schon einschneidende Maßnahmen her, wie am verfügbaren Einkommen orientierte Einsatz-Limits beim Lotto oder Beschränkungen der Häufigkeit und Dauer von Casino-Besuchen. Und anonyme Spielmöglichkeiten müssten ganz weg, egal ob lizensiert (etwa Geldspielgeräte in Gaststätten) oder geduldet (etwa 0137-Nummern in zahlreichen Fernseh- und Radiosendungen). Die Politik hat nun die Aufgabe, den Glücksspielstaatsvertrag anzupassen. Entweder so, dass Suchtprävention künftig entsprechend der Vorgaben des EuGH tatsächlich stattfindet. Oder so, dass auch private Anbieter entsprechende Lizenzen erhalten können. Der Erwerb kann dann durchaus an Auflagen, auch und gerade im Bereich der Verhinderung exzessiven Spielens, gekoppelt sein. Politiker werden wahrscheinlich über viele Parteien hinweg mehrheitlich nach der Verschärfung des Staatsvertrags und der Verlängerung des Staatsmonopols rufen. Erste entsprechende Stimmen gibt es bereits. Freilich hatte man bereits bei der letzten Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 versucht, die EuGH-Auflagen zu erfüllen. Wie sich nun zeigt, war das erfolglos. Und dass die Politik es hinbekommt, die Lotto-Gesellschaften der Länder so umzubauen, dass diese in Form dauerhaft sinkender Umsätze faktisch ihre eigene Abschaffung betreiben, ist doch eher unwahrscheinlich. Alles andere dürfte dem EuGH aber langfristig nicht genügen. So bleibt die Alternative, vernünftig zu regulieren, statt zu monopolisieren. Kleiner Tipp an die Politik: Vielleicht fällt es sogar leichter, harte Auflagen durchzusetzen, wenn man weiß, dass diese nicht nur eine staatliche Zweckgesellschaft, sondern auch die privaten Anbieter treffen. Denkbar sind etwa hohe Strafzahlungen und/oder Einsatzrückerstattung, wenn ein Glücksspielanbieter es zulässt, dass offensichtlich spielsüchtige Menschen ihre Existenz ruinieren, oder wenn Manipulationen am Spiel nachgewiesen werden. Weitere Editorials
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