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EuGH gibt Google im Streit um Marken-Anzeigen Recht

23.03.2010
15:58

Auch Konkurrenten dürfen Markennamen als Adwords nutzen

Im Streit um die mögliche Verletzung von Markenrechten durch Google hat der Internetgigant einen weitgehenden Erfolg errungen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg sind bei Anzeigen, die bei der Eingabe eines Stichwortes erscheinen - wie die Google Adwords -, auch Markennamen als Stichwort zulässig. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Markenrechte liegt bei den Kunden, die ihre Anzeigen gestalten.

Markennamen dürfen als Adwords geschaltet werden - auch von der Konkurrenz

Bei Googles Anzeigensystem können Werbekunden bestimmte Stichwörter buchen. Wenn diese in die Suchmaschine eingegeben werden, erscheint die Anzeige des Adwords-Kunden neben den Treffern. Gerichte in Frankreich haben eine Markenrechtsverletzung darin gesehen, dass bei der Eingabe eines Markennamens Anzeigen von Wettbewerbern oder gar von Nachahmern erscheinen. Das oberste französische Kassationsgericht legte unter anderem die Klage des französischen Luxusartikel-Herstellers Louis Vuitton Malletier dem EuGH vor.

Nach dem Luxemburger Urteil ist es keine Markenrechtsverletzung, wenn Google auch Markennamen als Adwords-Stichwörter zulässt. Entsprechend dürfen Wettbewerber Markennamen als Stichwort für Anzeigen nutzen. Ihre Anzeige müssen sie dann aber so gestalten, dass unmissverständlich klar wird, dass es sich um ein Angebot einer anderen Firma handelt. Andernfalls werde der Zweck einer Marke verletzt, die Verbraucher eindeutig über die Herkunft eines Produkts zu informieren. Dagegen könne Google nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn es seinen Dienst als rein technisches und automatisches Angebot verkauft.

Im September hatte auch der sogenannte EuGH-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro in einem Rechtsgutachten zu dem Streit erklärt, Markeninhaber hätten kein Eigentum an ihrer Marke in dem Sinne, dass sie anderen die Nutzung des entsprechenden Wortes verbieten könnten. Allerdings laufe der Verkauf der Anzeigen in der Praxis so ab, dass Google die Anzeigenkunden über das Suchverhalten der Internetnutzer informiere. Nach dem Luxemburger Urteil könnte Google daher haftbar sein, wenn solche Informationen Anzeigenkunden helfen, Interessenten gezielt zu Angeboten von Markenpiraten zu lenken.

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2012-01, Erwachsene ab 14 Jahre