BGH-Urteil zur Angebots-Haftung bei eBay-Konto-Missbrauch
11.05.2011 14:20
Richter stärken die Rechte von Konto-Inhabern
Kunden des Online-Auktionsportals eBay haften nicht,
wenn ein Fremder unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das hat der Bundesgerichtshof
in Karlsruhe in einem heute verkündeten Urteil entschieden (Az. VIII ZR 289/09). Demnach
müsse es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen
unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Selbst eine unsorgfältige Verwahrung der
Kontaktdaten des Kontos reiche nicht aus, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu
machen.
Im konkreten Fall war auf dem passwortgeschützten eBay-Konto einer Frau eine Gastronomieeinrichtung
im Schätzwert von mehr als 30 000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden, mit einem
Eingangsgebot von 1 Euro. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz -
sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen auf der Auktions-Plattform eingestellt.
Aus diesem Grund sei sie nicht an das Angebot gebunden, entschied der Bundesgerichtshof. Sie müsse
sich das Angebot nicht zurechnen lassen.
Geklagt hatte ein weiterer eBay-Nutzer, der noch am Tag des Auktionsbeginns für die
Gastronomieeinrichtung ein Maximalangebot von 1 000 Euro abgegeben hatte, bevor die
Versteigerung vorzeitig beendet wurde. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er
forderte die Kontoinhaberin im Mai 2008 gegen Zahlung von 1 000 Euro zur
"Eigentumsverschaffung" an der Bar-Einrichtung auf, deren Wert er mit 33.820 Euro bezifferte. Als
die dafür gesetzte Frist verstrichen war, verlangte er Schadenersatz wegen "Nichterfüllung" in
Höhe von 32 820 Euro. Die Klage blieb nun auch vor dem BGH ohne Erfolg.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay haften Mitglieder zwar grundsätzlich für
sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. In den
AGB von eBay heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter
Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Der BGH sah aber im vorliegenden Fall
eine Ausnahme: Dies gelte nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos - nicht jedoch
im Verhältnis der Nutzer untereinander.
Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch
nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unter diesem Konto
unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen müsse. Zwischen den Streitparteien
sei deshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch bei Internet-Geschäften werde bei
einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn
er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund
einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.
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