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Editorial: Die unbeendbare Auktion

18.03.2012
17:55

Schadensersatz für Bieter, der eh nicht zum Zuge gekommen wäre

Fragwürdig: Internetauktion auch bei vorzeitigem Abbruch gültig
Fragwürdig: Internetauktion auch bei vorzeitigem Abbruch gültig
Wenn auf ebay eine Auktion vorzeitig beendet wird oder die Artikelbeschreibung wesentlich ergänzt oder überarbeitet wird, ist Ärger vorprogrammiert: Der bis dato Höchstbietende fühlt sich um ein Schnäppchen gebracht. Selbst, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass bis Auktionsende wirklich kein weiteres Gebot eingeht und der günstige Preis unverändert bleibt, in der Praxis doch sehr, sehr gering ist. Erfahrungsgemäß gehen bei eBay-Auktionen in den letzten fünf Minuten mehr Gebote ein, als in den ersten fünf Tagen.

Dennoch urteilte das Landgericht Detmold jüngst (Aktenzeichen: 10 S 163/11) wie auch schon das Amtsgericht Detmold zugunsten des Bieters für einen gebrauchten Wohnwagen, wo der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet hatte, um das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Dem Bieter muss dem Urteil zufolge das Fahrzeug nun für 56 Euro verkauft werden, oder zumindest die Differenz zum normalen Wert von ca. 2000 Euro erstattet werden.

Nicht nur wegen der eBay-Tendenz, dass erst in letzter Sekunde Gebote in realistischer Höhe abgegeben werden, ist das Urteil weltfremd. Denn der eigentliche Geschädigte von vorzeitiger Auktionsbeendigung zum anderweitigen Verkauf ist die Plattform eBay, der Provisionseinnahmen entgehen, und nicht der leer ausgegangene Mini-Bieter: Hätten sich Verkäufer und späterer Käufer nicht darauf geeinigt, eBay außen vor zu lassen, und hätte der Käufer sein Gebot ganz normal auf eBay abgegeben, wäre der Mini-Bieter ja ebenfalls leer ausgegangen!

Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn die Auktion tatsächlich zum Mini-Preis zu Ende gegangen ist. Dann muss der Verkäufer zu diesem Preis auch liefern. Aber auch da kann es Ausnahmen geben, insbesondere, wenn nachweislich wegen technischer Probleme die üblichen last-Minute-Gebote nicht abgegeben werden konnten.

Am Ende bleibt dennoch ein einfacher Tipp: Wer keinen Ärger mit dem bisherigen Höchstbietenden will, sollte Auktionen nicht abbrechen, und auch anderweitig gefundene Interessenten zu einem Gebot via eBay bitten. Ebenso sollte man die Beschreibung der Ware vor dem Einstellen genau prüfen, denn bei wesentlichen Änderungen an der Ausschreibung sind vergleichbare Konflikte vorprogrammiert.

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Betreff Autor Datum
RE: "Gericht", gibts es so etwas in ... fe rnwe h 06.04.12 17:46
RE: Veto - nicht weltfremd !!! schnorfel 22.03.12 12:04
RE: Veto - nicht weltfremd !!! Kai Petzke 22.03.12 10:36
RE: Veto - nicht weltfremd !!! schnorfel 22.03.12 09:07
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2013-02 Erwachsene ab 14 Jahre