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E-Plus darf Gateway-Betreibern Einsatz von SIM-Karten verbieten

29.06.2010
17:50

BGH gibt Netzbetreiber in Bezug auf GSM-Wandlern recht

Der Mobilfunkbetreiber E-Plus darf die Verwendung seiner SIM-Karten bei der kommerziellen Weiterleitung von Telefongesprächen aus dem Festnetz untersagen. Das entschied heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (KZR 31/08). E-Plus hatte gegen Betreiber sogenannter GSM-Gateways geklagt, die Telefonanrufe aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz weiterleiten.

Die Gateway-Betreiber hatten SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in ihren Geräten eingesetzt, die als GSM-Wandler bezeichnet werden. Sie hatten jedoch nicht erklärt, zu welchem Zweck sie die SIM-Karten verwenden.

Weigerung der Bereitstellung kein Missbrauch marktbeherschender Stellung

Foto der E-Plus-Straße Der BGH gab nun dem Mobilfunkbetreiber Recht: E-Plus sei nicht verpflichtet, SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen. Bei der Weigerung handele es sich nicht um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Mobilfunkbetreiber seien lediglich verpflichtet, entsprechend den Bedingungen der Bundesnetzagentur Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.

Normalerweise reichen Festnetzanbieter Telefonate, die an ein Handy gerichtet sind, an bestimmten Übergabestationen an den Betreiber des jeweiligen Mobilfunknetzes weiter. Von den Gebühren, die der Festnetzkunde bezahlt, bekommt der Mobilfunkbetreiber ein bestimmtes Terminierungsentgelt, das vom Regulierer festgesetzt wird. Mit einem GSM-Gateway werden die Übergabepunkte umgangen und das Gespräch wird über ein simuliertes Handy weitergegeben. Dadurch werden statt des Terminierungsentgelts nur die in der Regel sehr niedrigen Gebühren fällig, die der Mobilfunkanbieter für Gespräche innerhalb des eigenen Netzes verlangt.

 
dpa / AFP /
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Betreff Autor Datum
RE: o2o erlaubts Gerhard1011 05.07.10 09:14
RE: Verstehe nur Bahnhof !! DenSch 04.07.10 23:36
RE: Verstehe nur Bahnhof !! JanKrohn 30.06.10 17:37
RE: o2o erlaubts koelli 30.06.10 13:57
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