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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2013 |
Falle: Widerruf bei digitalen Downloads ist oft eingeschränkt06.12.2012
17:24 Appstores: Kaum jemand wühlt sich durch 70-seitige AGB
Von dpa / Alexander Kuch
![]() Falle: Widerruf bei digitalen Downloads ist oft eingeschränkt Beim Kauf von digitalen Gütern im Netz haben Verbraucher etwas andere Rechte als beim normalen Einkaufen. So kann es zum Beispiel sein, dass Software, Musik oder Bücher, die nur als Download erstanden werden, nicht zurückgegeben werden können: "Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen das Widerrufsrecht nicht gilt", erklärt Jutta Gurkmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Ob das auch bei Downloads so ist, ist rechtlich umstritten." Entsprechende gesetzliche Regelungen seien zwar in der Mache, bis zur Umsetzung kann es aber noch etwas dauern. Bis dahin lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Nutzungsbedingungen von Download-Shops. Denn viele Anbieter schränken die Rechte ihrer Kunden mehr als erlaubt ein, oder weisen auf Sonderregelungen nur im Kleingedruckten hin. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der Europäischen Kommission, bei der 333 Webseiten überprüft wurden. Mehr als drei Viertel (76 Prozent) davon hatten Mängel, zum Beispiel in Form von unzulässigen oder unfairen Klauseln in den AGB. Problem: Wer liest 70 Seiten AGB auf einem Smartphone?In der Praxis ist die AGB-Lektüre aber oft schwierig bis unmöglich. "Es liest sich natürlich niemand 70 Seiten AGB durch", sagt Jutta Gurkmann. "Vieles darin versteht man auch einfach nicht." Zumindest bestimmte Passagen sind aber einen Blick wert. Manche Anbieter schränken zum Beispiel ein, wo Kunden Programme oder Musikstücke nutzen dürfen. "Es kann sein, dass sie Apps, die sie in einem Land für ihr Smartphone gekauft haben, anderswo nicht mehr herunterladen oder aktualisieren können", nennt die Juristin ein Beispiel. Auch hier sei noch nicht klar, ob solche Einschränkungen erlaubt sind. Außerdem bemängelt die Kommission Browsergames und andere Onlinespiele: Diese werden oft als kostenlos beworben, tatsächlich muss der Nutzer aber nach einiger Zeit doch bezahlen. Auch das ist wieder ein Grenzfall, erklärt die Verbraucherschützerin: "Wenn ich sofort nach dem Start bezahlen muss, wäre das irreführend. Vielleicht kann ich aber auch ein ganzes Stück spielen, und kann erst dann Geld für Premiuminhalte oder Ähnliches ausgeben?" Am besten sei es hier wie überall, wenn der Verbraucher solchen Angeboten mit etwas Misstrauen begegnet. "Wirklich umsonst ist etwas nur selten." Selbst scheinbar kostenlose Spiele nerven den Nutzer oft mit Werbung oder sammeln Daten über ihn. Weitere Meldungen zu Verbraucher-Themen
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| Betreff | Autor | Datum | |||||||
| RE: Falle: Widerruf bei digitalen ... | ippel | 07.12.12 04:55 | |||||||
| RE: Falle: Widerruf bei digitalen ... | Orikalkos | 06.12.12 20:49 | |||||||
| RE: Falle: Widerruf bei digitalen ... | Alex Krycek | 06.12.12 20:04 | |||||||
| RE: Falle: Widerruf bei digitalen ... | ippel | 06.12.12 19:02 | |||||||
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