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Karlsruhe billigt umstrittene Telekommunikationsüberwachung

07.12.2011
11:51

Bundesverfassungsgericht erlaubt Lauschangriff bei schweren Straftaten

Karlsruhe billigt Regeln zur Telekommunikationsüberwachung
Karlsruhe billigt Regeln zur Telekommunikationsüberwachung
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2007 gebilligt. Der Gesetzgeber habe den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" ausreichend geschützt, befanden die Richter des Zweiten Senats, wie das Gericht heute mitteilte. Über­wachungs­maß­nahmen müssten auch dann nicht von vornherein unterbleiben, wenn private oder intime Infor­mationen mit erfasst werden können.

Die gegen die Neuregelung erhobenen Beschwerden wies das Gericht zurück. Die Kläger, die unter anderem vom FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch vertreten wurden, sahen in der Neuregelung eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Az. 2 BvR 236/08 u.a.).

Ein umfassendes Erhebungsverbot "würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre", führte das Gericht weiter aus.

Korruptionsdelikte und Kinderpornografie zählen zu schweren Straftaten

Mit der Neuregelung ist die Telekommunikationsüberwachung auf den Verdacht schwerer Straftaten begrenzt worden. Allerdings wurden zahlreiche neue Delikte in den Katalog der Taten aufgenommen, bei denen eine Überwachung möglich ist, wie Korruptionsdelikte, schwere Steuerdelikte oder Verbreitung von Kinderpornografie.

Einen absoluten Schutz haben Abgeordnete, Seelsorger und Strafverteidiger, seit Februar 2011 auch die übrigen Rechtsanwälte. Andere Gruppen wie Ärzte oder Journalisten dürfen nur nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit überwacht werden.

Maßgeblich ist Strafkatalog der Strafprozessordnung

Ein Antrag auf eine einsweilige Anordnung der Kläger wurde bereits im Jahr 2008 abgelehnt. Damals entschied das Gericht, dass Überwachungsmaßnahmen dann unzulässig sind, wenn "allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden". Aufzeichnungen hierüber seien unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme dürfe sich nur gegen einen explizit Beschuldigten richten.

Das Gericht verwies damals aber auf Paragraf 100 der Strafprozessordnung. nach dem ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden darf, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Paragraf 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Gegen die damalige Erweiterung des Straftatenkatalogs in Paragraf 100a bestehen nach Ansicht des Gerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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mit Material von dpa
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