Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden in
einem besonderen Tarif ausschließlich eine
Online-Rechnung anbieten.
Er muss die Monatsaufstellung dann also nicht per Post senden. Das
geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, über das die
Fachzeitschrift
BGH-Report berichtet.
Es sei jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn
er auch einen Standardtarif wählen könne, der eine Rechnung auf Papier
vorsieht (Az.: BGH III ZR 299/08).
Das Gericht erklärte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Mobilfunkanbieters für rechtmäßig. Darin stand, dass der Kunde keine
Rechnung mehr per Post erhalte, wenn er sich für einen Online-Tarif
entscheide. Vielmehr könne sie nur im Internet abgerufen,
heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Ein Kunde hatte das als ungemessene Benachteiligung kritisiert.
Die Bundesrichter sahen das anders. Zur Wahrung der Schriftform
genüge die Möglichkeit, die Rechnung ausdrucken zu können. Dagegen
wäre eine bloß mündliche oder telefonische Mitteilung nicht zulässig.