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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | teltarif.de | 19.03.2010 |
Medien müssen ihre Online-Archive nicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten permanent
überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) heute entschieden.
Damit ließen die Karlsruher Richter auch weiterhin eine komplette Namensnennung der
inzwischen entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr zu. Bei dem Fall handele
es sich um einen der spektakulärsten der deutschen Kriminalgeschichte, urteilten die
Richter. Dies rechtfertige, die Namen auch Jahre nach der Tat auf Abruf bereitzuhalten.
Anders als die Vorinstanzen in Hamburg sprach der BGH den beiden Brüdern keinen
Unterlassungsanspruch gegenüber dem Deutschlandradio zu. (Az.: VI ZR 227/08
und 228/08)
Die Männer waren 1 993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Unter der Rubrik "Kalenderblatt" konnte auf der Internetseite des Senders bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines Beitrages vom Juli 2000 zu dem Mord an Sedlmayr abgerufen werden. Dabei wurden die Kläger mit vollen Namen genannt. Dagegen hatten sie bislang erfolgreich geklagt. Eine solche Reichweite des Persönlichkeitsschutzes hätte aus Sicht der Karlsruher Richter jedoch einen "abschreckenden Effekt" auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit. Müssten die Beiträge in Online-Archiven permanent auf ihre Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden, bestehe die Gefahr, dass die Medien ganz von der Archivierung absehen oder in den Beiträgen Inhalte weglassen würden. Personeller und zeitlicher Aufwand seien immens.
Weitere Klage wird im April 2010 verhandelt dpa / Björn Brodersen
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