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Medien müssen Online-Archive nicht ständig überprüfen15.12.2009
18:20 Urteil des BGH zu Persönlichkeitsrechten der Sedlmayer-Mörder
Medien müssen ihre Online-Archive nicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten permanent
überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) heute entschieden.
Damit ließen die Karlsruher Richter auch weiterhin eine komplette Namensnennung der
inzwischen entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr zu. Bei dem Fall handele
es sich um einen der spektakulärsten der deutschen Kriminalgeschichte, urteilten die
Richter. Dies rechtfertige, die Namen auch Jahre nach der Tat auf Abruf bereitzuhalten.
Anders als die Vorinstanzen in Hamburg sprach der BGH den beiden Brüdern keinen
Unterlassungsanspruch gegenüber dem Deutschlandradio zu. (Az.: VI ZR 227/08
und 228/08)
Die Männer waren 1 993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Unter der Rubrik "Kalenderblatt" konnte auf der Internetseite des Senders bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines Beitrages vom Juli 2000 zu dem Mord an Sedlmayr abgerufen werden. Dabei wurden die Kläger mit vollen Namen genannt. Dagegen hatten sie bislang erfolgreich geklagt. Eine solche Reichweite des Persönlichkeitsschutzes hätte aus Sicht der Karlsruher Richter jedoch einen "abschreckenden Effekt" auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit. Müssten die Beiträge in Online-Archiven permanent auf ihre Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden, bestehe die Gefahr, dass die Medien ganz von der Archivierung absehen oder in den Beiträgen Inhalte weglassen würden. Personeller und zeitlicher Aufwand seien immens. Weitere Klage wird im April 2010 verhandelt"Das ist kein Freibrief", betonte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Mit Blick auf die Resozialisierung von Straftätern sei im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Dem Beitrag des Deutschlandradios kam laut Urteil nur eine geringe Breitenwirkung zu, weil er auf der Internetseite gezielt gesucht werden musste. Die Sedlmayr-Mörder wehren sich immer wieder gegen ihre Namensnennung in den Medien. So hat der BGH im November eine Klage der Brüder gegen einen österreichischen Internetanbieter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Die Richter sollen klären, wie es mit der Tilgung von persönlichen Daten bei ausländischen Anbietern aussieht. In den USA wehren sie sich zudem gegen ihre Namensnennung auf den Seiten des Online-Lexikons Wikipedia der Wikimedia Foundation. Vor dem BGH geht es im April 2010 dann um eine weitere Klage der Brüder - diesmal gegen die Archivierung einer Zeitung.
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dpa / Björn Brodersen
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