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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | teltarif.de | 09.02.2010 |
Verbraucher müssen bei Kundenkarten aufpassen:
Ihre Daten dürfen auch ohne ausdrückliche und getrennt erklärte
Zustimmung zur Werbung per Post verwendet werden. Nach einem Urteil
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom heutigen Tag gilt das dann, wenn der
Kunde in den Geschäftsbedingungen deutlich und unmissverständlich auf
seine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten
hingewiesen wird. Damit billigte das Karlsruher Gericht eine Klausel
des Rabattsystems Happy Digits. Eine entsprechende Klage des
Bundesverbands der Verbraucherzentralen wurde im Wesentlichen
abgewiesen.
BGH: Opt out ist bei Werbung per Post zulässig
Dem BGH-Urteil (Az: VIII ZR 12/08) zufolge gelten die Vorgaben auch nach dem zum 1. September geänderten Bundesdatenschutzgesetz. Danach muss eine Einwilligungsklausel nicht von den übrigen Geschäftsbedingungen getrennt sein - es genügt, wenn sie "in drucktechnisch deutlicher Gestaltung" besonders hervorgehoben ist und dem Kunden die Möglichkeit gibt, sein Einverständnis zu streichen ("Opt-out"- Regelung).
Bei anderen Werbearten muss der Verbraucher explizit zustimmen Artikel zum Datenschutz im Internet
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