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Editorial: BGH: Zuckerbrot und Peitsche

12.08.2012
18:32

Schockrechnungen schwieriger, Tauschbörsen-Abmahnungen einfacher

Inhaltsverzeichnis:

1. BGH: Zuckerbrot und Peitsche
2. Tauschbörsen-Abmahnungen: Auskunft auch wegen nur eines Songs
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat zwei für Telekommunikations-Kunden wichtige Urteile gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Monaten zwei für Verbraucher wichtige Entscheidungen getroffen, die beide letzte Woche bekannt wurden: Zum einen müssen Tk-Anbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten vor den entstehenden hohen Rechnungen warnen. Unterlassen sie das, können sie auf der Rechnung sitzen bleiben. Ignoriert der Verbraucher hingegen die Warnung, ist das wiederum sein Problem. Das andere Urteil betrifft die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers an Tauschbörsen-Kontrolleure, wenn letztere auf einer IP-Adresse Schwarzkopien ermittelt haben: Hier wurde die Rechtsposition der Verbraucher geschwächt, da Namen und Adressen der Anschlussinhaber künftig auch bei nur geringfügigen Copyright-Verstößen weitergegeben werden müssen.

Rechnungsprüfung: Pflicht für beide Vertragsparteien

Mit dem ersten Urteil (Aktenzeichen III ZR 71/12 vom 19.07.2012) bestätigt der BGH eine auch schon bei den Fachgerichten und erst recht in der Politik in den letzten Jahren erkennbare Tendenz, einen Unterschied darin zu sehen, ob eine Rechnung 5, 50 oder 500 Euro beträgt. Frei interpretiert bedeutet das Urteil: Es kommt für die korrekte Erfüllung eines Tk-Vertrages eben nicht nur auf die Bereitstellung der Leistung und anschließende Abrechnung gemäß Multiplikation aus Einzelpreis mal Nutzungszahl an, sondern auch auf den sich so ergebenden Gesamtpreis. Sprengt letzterer die üblicherweise zu erwartenden Gesamtkosten deutlich, dann ist der Anbieter zumindest gegenüber Privatkunden verpflichtet, diese sofort vor der sich abzeichnenden Schockrechnung zu warnen. Unterbleibt die Warnung, bleibt der Anbieter auf dem Teil der Kosten sitzen, der entstanden ist, nachdem die Warnung hätte erfolgen müssen.

Im Gegenzug gilt aber auch: Wird der Nutzer gewarnt, ist er selber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, zum Beispiel einen Amok laufenden Schmalband-Internet-Router, der sich dauerhaft einwählt, zu stoppen. Dabei reicht die erste Schockrechnung als Mahnung aus. Wer also erst ein halbes Jahr später bemerkt, dass die monatliche Internet-Rechnung von 20 Euro auf 500 bis 600 Euro explodiert ist, der kann nicht für das ganze halbe Jahr Rückerstattung verlangen, sondern höchstens bis wenige Wochen, nachdem er die erste Schockrechnung erhalten hat.

Insgesamt erscheint dieses Urteil des BGH angemessen und ausgewogen. Es verpflichtet Tk-Anbieter und Verbraucher gleichermaßen, die Rechnung zu prüfen und auf Extremfälle zu reagieren. Tk-Anbieter sind hier schon während eines Abrechnungszeitraums in der Pflicht; der Verbraucher, sobald er die Rechnung erhalten hat. Wer zahlreiche dicke Rechnungen bekommt und erstmal vom Konto abbuchen lässt, kann später nicht zu seinen Gunsten einwenden, er hätte von nichts gewusst.

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Betreff Autor Datum
Selbsteinwahl. montaxx 13.08.12 12:28
  

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2013-02 Erwachsene ab 14 Jahre