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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
BGH: Online-Videorekorder unter gewissen Umständen legal24.06.2009
17:00 OLG Dresden soll endgültiges Urteil im Streit zwischen RTL und Save.TV fällen
Eine Gerichtsentscheidung, aber zwei völlig unterschiedliche Interpretationen:
Der Bundesgerichtshof
hat in der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von
Online-Videorekordern entschieden, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen
legal seien. Die Urteilsbegründung wurde an die beteiligten Parteien, den Fernsehsender
RTL als Kläger und den
Anbieter von Online-Rekordern,
Save.TV als Beklagte, zugestellt.
Laut BGH-Begründung müssten drei Voraussetzungen für den legalen Betrieb erfüllt sein: Erstens muss der "Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein", wodurch "allein die Kunden als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen" sind. In diesem Fall liege eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor und das Urheberrecht werde durch den Anbieter eines Online-Videorekorders nicht verletzt. Dies ist nach Ansicht des BGH bei Save.TV der Fall. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung - der Frage, ob das Angebot von Save.TV gegen das Recht von RTL auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Sendungen verstößt - stimmt der BGH mit der Vorinstanz überein: "Das Angebot Save.TV verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen". Hierbei stelle das Gericht zumindest laut Save.TV unmissverständlich und abschließend klar, dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine "Öffentlichkeit" adressiert werde. Eine dritte Hürde stelle die unerlaubte Weitersendung des Programms dar. Dazu müsste der Empfang von Sendungen durch die Kunden sowie die Weiterleitung an die jeweiligen Online-Videorekorder als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH allerdings mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen. Save.TV: Keine öffentliche AufführungSave.TV hielt nach der Urteilsbegründung an seiner bisherigen Position, wonach keine Weitersendung an den Kunden in Form einer öffentlichen Aufführung vorgenommen wurde, fest. "Nicht Save.TV, sondern der Kunde leitet auf seiner angemieteten Empfangseinheit Signale weiter", so Thomas Kutsch, Geschäftsführer der Save.TV Ltd. Eine Weitersendung wie beispielsweise bei einem Kabelnetzbetreiber könne aus diesem Grund nicht vorliegen. Der BGH hat die abschließende Entscheidung dem Oberlandesgericht Dresden überlassen. Kutsch erwartet daher rasch eine entsprechende Klarstellung vom Berufungsgericht. RTL: Aufzeichnung ohne Zustimmung unzulässigWährend Save.TV schon von einem "Meilenstein für Online-Videorekorder" spricht, ist RTL nach wie vor der Meinung, dass sämtliche Aufzeichnungen seines Programms im Internet ohne Zustimmung der Sendeunternehmen unzulässig sind und sieht dies auch durch den Beschluss des BGH nicht verändert. Am 22. April hatte der BGH der Revision von Save.TV gegen das von RTL angestrebte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: I ZR 175/07) vom 9. Oktober 2007 stattgegeben und die Sache nach Dresden zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG wolle sich an der ausführlichen Urteilsbegründung des BGH orientieren und den Einzelfall prüfen, hieß es.
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